Fall 2001-056N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-056N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die beschuldigte Person. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Sachverhalt ist im Entscheid nicht angegeben. Die beschuldigte Person wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung und Drohung schuldig gesprochen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die beschuldigte Person wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und der Drohung. Sie wird mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. Der beschuldigten Person wird eine Gebühr von CHF 120.00 auferlegt.