Fall 2001-056N

Kein Sachverhalt angegeben

Bern

Verfahrensgeschichte
2001 2001-056N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die beschuldigte Person.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Sachverhalt ist im Entscheid nicht angegeben. Die beschuldigte Person wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung und Drohung schuldig gesprochen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die beschuldigte Person wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und der Drohung. Sie wird mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. Der beschuldigten Person wird eine Gebühr von CHF 120.00 auferlegt.