Fall 2002-001N

Sachverhalt ist nicht bekannt

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2002 2002-001N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Stichwörter
Tätergruppen Täter unbekannt
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen Unbekannt, bis die Täterschaft eruiert ist, vorläufig ein.

Entscheid

Vorläufige Einstellung des Strafverfahrens.