Fall 2002-002N
Aargau
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2002 | 2002-002N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
| Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC; Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Wort |
| Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
| Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte hat im Juni 2001 die Serviceangestellte eines Restaurants während einer verbalen Auseinandersetzung als «Negerhure», «schwarze Sauschlampe», «Saunegerin», «Lügnerin» beschimpft.
Er wird wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.--. Die Löschung dieses Urteils aus dem Strafregister wird verweigert.