Fall 2002-002N

Beschimpfung einer Serviceangestellten mit «N****hure» und «Saun******»

Aargau

Verfahrensgeschichte
2002 2002-002N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC;
Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat im Juni 2001 die Serviceangestellte eines Restaurants während einer verbalen Auseinandersetzung als «Negerhure», «schwarze Sauschlampe», «Saunegerin», «Lügnerin» beschimpft.

Er wird wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.

Entscheid

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.--. Die Löschung dieses Urteils aus dem Strafregister wird verweigert.