Fall 2002-013N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung zeigte der Angeklagte dem Geschädigten den «Stinkfinger» und beschimpfte ihn rassistisch, nachdem der Geschädigte ihn durch sein ungebührliches Verhalten provoziert hatte. Der Angeklagte wird wegen Verletzung von Art. 261bis StGB zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.--. Löschung des Strafregistereintrages nach einer Probezeit von 1 Jahr.