Fall 2002-013N

Rassistische Beschimpfung nach Provokation

Aargau

Verfahrensgeschichte
2002 2002-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung zeigte der Angeklagte dem Geschädigten den «Stinkfinger» und beschimpfte ihn rassistisch, nachdem der Geschädigte ihn durch sein ungebührliches Verhalten provoziert hatte. Der Angeklagte wird wegen Verletzung von Art. 261bis StGB zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.

Entscheid

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.--. Löschung des Strafregistereintrages nach einer Probezeit von 1 Jahr.