Fall 2002-015N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Angeschuldigte steht im Verdacht, an der Aussenseite seiner Wohnungstüre während zwei Tagen im September 2001 jeweils ein Plakat angebracht zu haben, auf dem die Gleichung zu lesen war: «muslems = assassins», «muslems = murders "[sic].
Der Anzeigeerstatter gab an, dass dieses Schreiben konkret gegen ihn und seine Familie gerichtet sei, da es sich bei ihnen um die einzigen im Haus wohnhaften Moslems handle und der Angeschuldigte von dieser Tatsache wusste.
Der Angeschuldigte brachte vor, dass diese von ihm verfassten Schreiben eine Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 gewesen seien und er damit lediglich seine Solidarität bezeugen wollte. Er führte aus, dass er sich mit dem Schreiben lediglich auf die Fundamentalisten beziehen wollte und gute Kontakte zu Personen muslimischen Glaubens unterhalte. Zudem hat sich der Angeschuldigte schriftlich beim Anzeigeerstatter entschuldigt, da er nicht die Absicht gehabt habe, den Anzeigeerstatter zu verletzen.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass dem Angeschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass er vorsätzlich oder eventualvorsätzlich aus rassendiskriminierenden Gründen gehandelt habe. Es stellt in der Folge mangels subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen das eröffnete Strafverfahren gegen den Angeschuldigten definitiv ein.
Einstellung der Strafuntersuchung. Die Verfahrenskosten werden dem Angeschuldigten aufgrund seines verwerflichen und leichtfertigen Verhaltens auferlegt.