Fall 2002-017N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-017N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Das Urteil enthält keine Sachverhaltsdarstellungen und keine rechtlichen Erwägungen des Gerichts.
Der Angeklagte wird wegen Rassendiskriminierung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten bedingt verurteilt. In den Anklagepunkten Gefährdung des Lebens und Gefährdung durch Sprengstoff ohne verbrecherische Absicht wird der Angeklagte freigesprochen.
Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten bedingt. Die Probezeit beträgt 3 Jahre.