Fall 2002-023N

Vorarbeiter beschimpft seinen Mitarbeiter als «Serbenschwein»

Basel-Landschaft

Verfahrensgeschichte
2002 2002-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Arbeitswelt
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

In der Folge einer arbeitstechnischen Auseinandersetzung in einem Zentrallager, in dem täglich ca. 100 Chauffeure verschiedener Transportfirmen verkehren, beschimpfte der hier angeklagte Lagervorarbeiter den Geschädigten als «Serbenschwein», «Arschloch», «Sauhund» sowie «Wir haben Krieg. Ich schlage dich tot».

Die Äusserung «Serbenschwein» qualifiziert die Strafverfolgungsbehörde als strafrechtlich relevant im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Die Öffentlichkeit der getätigten Äusserung wird bejaht, weil die Äusserung vor mehreren, teilweise unbestimmten Personen erfolgt sei und der Angeklagte billigend in Kauf genommen habe, dass diese Äusserung neben den Lagermitarbeitern auch von den dort anwesenden unbestimmten Drittpersonen (Chauffeuren) wahrgenommen wird.

Der Angeklagte wird von der Strafverfolgungsbehörde wegen Rassendiskriminierung, versuchter Drohung sowie Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.

Entscheid

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 1 Jahr gelöscht.