Fall 2002-036N

Hitlergruss am Bahnhof

Zürich

Verfahrensgeschichte
2002 2002-036N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Täter unbekannt
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte beschimpfte an einem Bahnhof drei SBB-Angestellte, welche im Begriff waren, zwischen den Gleisen eine Zugskomposition zu reinigen. Er schrie mehrmals "Ausländer raus" und verwendete dazu zwei oder dreimal den Hitlergruss, obwohl er wusste, dass es strafbar ist, den Hitlergruss an eine unbeteiligte Öffentlichkeit zu richten.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig, wofür er zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt wird. Aufgrund mildernden Umständen (Alkohol, Vorstrafenlosigkeit, Geständnis und Einsicht ins Unrecht der Tat) kann der Eintrag ins Strafregister nach einer Probezeit von einem Jahr gelöscht werden.