Fall 2002-036N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2002 | 2002-036N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse; Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Täter unbekannt |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte beschimpfte an einem Bahnhof drei SBB-Angestellte, welche im Begriff waren, zwischen den Gleisen eine Zugskomposition zu reinigen. Er schrie mehrmals "Ausländer raus" und verwendete dazu zwei oder dreimal den Hitlergruss, obwohl er wusste, dass es strafbar ist, den Hitlergruss an eine unbeteiligte Öffentlichkeit zu richten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig, wofür er zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt wird. Aufgrund mildernden Umständen (Alkohol, Vorstrafenlosigkeit, Geständnis und Einsicht ins Unrecht der Tat) kann der Eintrag ins Strafregister nach einer Probezeit von einem Jahr gelöscht werden.