Fall 2003-004N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2003 | 2003-004N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Das vorliegende Urteil enthält weder Sachverhaltsdarstellungen noch rechtliche Erwägungen des Gerichts.
Der Angeklagte wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen zur Verhandlung zu einer Ordnungsbusse von Fr. 100.- verurteilt.
Er wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, und zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Die Busse ist innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen, ansonsten sie in 13 Tage Haft umgewandelt werden kann.