Fall 2003-004N

Sachverhalt ist nicht bekannt

Aargau

Verfahrensgeschichte
2003 2003-004N 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Das vorliegende Urteil enthält weder Sachverhaltsdarstellungen noch rechtliche Erwägungen des Gerichts.

Entscheid

Der Angeklagte wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen zur Verhandlung zu einer Ordnungsbusse von Fr. 100.- verurteilt.
Er wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, und zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Die Busse ist innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen, ansonsten sie in 13 Tage Haft umgewandelt werden kann.