Fall 2003-006N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2003 | 2003-006N | 1. Instanz verurteilt die Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Am 1.12.02 haben sich die Angeklagten in einem Bahnhof der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Das Urteil enthält keine weiteren Sachverhaltsdarstellungen und keine rechtlichen Erwägungen.
Die Angeklagten werden wegen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die Probezeit für eine Löschung des Strafeintrages wird auf zwei Jahre festgesetzt.