Fall 2003-006N

Sachverhalt ist nicht bekannt

Luzern

Verfahrensgeschichte
2003 2003-006N 1. Instanz verurteilt die Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Am 1.12.02 haben sich die Angeklagten in einem Bahnhof der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Das Urteil enthält keine weiteren Sachverhaltsdarstellungen und keine rechtlichen Erwägungen.

Entscheid

Die Angeklagten werden wegen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die Probezeit für eine Löschung des Strafeintrages wird auf zwei Jahre festgesetzt.