Fall 2003-022N

Inserat: «Schluss mit der Unterwanderung unserer Kultur und Tradition! (...)»

Luzern

Verfahrensgeschichte
2003 2003-022N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Als Reaktion auf ein Pilotprojekt, welches in Kriens und Ebikon islamischen Religionsunterricht an der öffentlichen Schule anbietet, erschien in drei Zeitungen im Kanton Luzern ein Inserat. Darauf war zu lesen: «Schluss mit der Unterwanderung unserer Kultur und Tradition! Unsere abendländische Kultur auf der Basis des Christentums hat sich bewährt, also halten wir daran fest!». Neben diesen Worten war eine Zeichnung zu sehen, welche mit christlichen und islamischen Symbolen sowie Schweizerkreuzen diese Aussage unterstrich. Gestützt auf dieses Inserat wurde wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit nach Art. 261 StGB sowie wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB Anzeige erstattet.

Die Untersuchungsbehörde kam zum Schluss, dass durch das Inserat weder eine Rassendiskriminierung noch eine Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit vorliege, weshalb sie das Verfahren einstellte.

Sachverhalt

Als Reaktion auf ein Pilotprojekt, welches in Kriens und Ebikon islamischen Religionsunterricht an der öffentlichen Schule anbietet, erschien in drei Zeitungen im Kanton Luzern ein Inserat. Darauf war zu lesen:

«Schluss mit der Unterwanderung unserer Kultur und Tradition! Unsere abendländische Kultur auf der Basis des Christentums hat sich bewährt, also halten wir daran fest!». Neben diesen Worten war eine Zeichnung zu sehen. Darauf waren christliche Zeichen wie Kreuz und Hahn neben islamischen Symbolen wie Moschee, Koran und ein Teppich in Form eines Schweizerkreuzes zu sehen. Unter diesem Teppich kniete eine Person in der Gebetshaltung der Muslime. Die Zeichnung war auf zwei Seiten umrundet von Schweizerkreuzen. Angefertigt war sie derart, dass die Aussage des Textes bildhaft und deutlich unterstrichen wurde.

Aufgrund dieses Inserates erstattete ein Kläger X Anzeige wegen Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 StGB, sowie wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB ein.

Rechtliche Erwägungen

  • Die zuständige Strafuntersuchungsbehörde überprüfte zuerst eine Tatbestandsmässigkeit des Inserates gemäss der Rassendiskriminierungsnorm.
  • - Sie hielt dazu fest, dass Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 261bis StGB eine öffentliche Begehung der fraglichen Handlung ist. Die Zeichnung mit Text sei von Anbeginn an als Inserat zur Veröffentlichung in den Medien bestimmt gewesen, womit die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB gegeben sei.

    - Zum Schutzobjekt hielt die Untersuchungsbehörde fest, dass dieses allen Formen der Rassendiskriminierung gemeinsam «Rasse, Ethnie oder Religion» sei.

    «Rasse» sei eine Menschengruppe, die sich als anders von anderen Gruppen versteht oder auf Grundlage angeborener und unveränderbarer Merkmale von diesen als anders empfunden und verstanden werde.

    «Ethnie» werde demgegenüber eher kulturell, als eine durch gemeinsame Geschichte, Sprache, Sitten und Gebräuche etc verbundene Gruppe definiert.

    Die «Religion» beanspruche in jedem Fall eine selbständige Bedeutung. Die Bekenntnis zu einer Religion könne mit der Zugehörigkeit zu einer Rasse einhergehen, müsse aber nicht.

    - Rassendiskriminierung beinhalte verschiedene mögliche, gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzungen von Personen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Ethnie oder Religion.

    Bei den polizeilichen Befragungen gaben die Angeschuldigten Verantwortlichen des Inserates an, sie hätten mit dem Inserat ihrer kritischen Haltung gegenüber dem islamischen Religionsunterricht in Kriens und Ebikon Ausdruck geben wollen. Ihrer Meinung nach seien die Integrationsbemühungen von Ausländern in erster Linie auf die schweizerische Kultur und Tradition auszurichten. Sie hätten jedoch keine negativen Wertungen oder Verunglimpfungen irgendeiner Religion oder Minderheit gegenüber vornehmen wollen.

  • Die Untersuchungsbehörde stellte fest, dass durch den Inhalt des hier zu prüfenden Inserates keine Diskriminierung oder Herabsetzung einer geschützten Gruppe stattgefunden habe. Der Aufruf zum Festhalten an «unserer abendländischen Kultur» auf der Basis des Christentums richte sich nicht gegen geschützte Personen und Werte, und könne auch nicht als Angriff gegen die Menschenwürde verstanden werden. Diese wäre erst verletzt, wenn den Betroffenen die Existenzberechtigung als Menschen wegen einer Eigenschaft, welche sie nicht beeinflussen können, abgesprochen würde.
  • Bei der Prüfung einer tatbestandsmässigen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 StGB kam die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass eine solche nicht gegeben sei. Es fehle an der nötigen glaubensverachtenden Darstellung, welche eine besonders krasse Geringschätzung gegenüber religiösen Gefühlen ausdrücken müsse. Rein sachliche Kritik, wie die im Inserat vorliegende, sei nicht als glaubensverachtend einzustufen. Es fehle ebenso an einer verspotteten Kultushandlung, da Religionsunterricht nicht als ebensolche gelte. Auch liege keine Verunehrung eines dem Kult geweihten Ortes oder Gegenstandes vor, da eine solche nur am Ort oder Gegenstand selber verübt werden könne, nicht durch Abbildungen.
  • Die Strafverfolgungsbehörde stellte aufgrund dieser Erwägungen die Strafuntersuchung ein.
  • Entscheid

    Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt wegen fehlender objektiver Tatbestandsmässigkeit der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB sowie fehlender Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 StGB die Strafuntersuchung ein.