Fall 2003-030N

Medienmitteilung beschreibt Flüchtlinge aus dem Kosovo als kriminell und gewaltbereit

Bern

Verfahrensgeschichte
2003 2003-030N 2. Instanz bestätigt den Schuldspruch.
2004 2004-022N Das Bundesgericht heisst die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gut.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien;
Asyl Suchende
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Gegenstand des Verfahrens war die Veröffentlichung einer Medienmitteilung im Internet. Der Angeschuldigte X hatte diese verfasst und auf der Website der Partei Y publiziert. Der Text betitelte Flüchtlinge aus dem Kosovo als unverhältnismässig gewaltbereite und kriminelle Personen und verlangte daher die Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo innert der ursprünglich verfügten Frist. Weiter hiess es, die Partei Y wolle keine neuen Schweizer, die «eine kriminelle Vergangenheit aufweisen.»

Die erste Instanz sprach X der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig (Entscheid nicht in Datenbank EKR enthalten) und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 2000.-. Die Kosovo-Albaner seien in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt worden sein. Dieses Urteil wurde von der zweiten kantonalen Instanz im gleichen Jahr bestätigt (siehe Entscheid 2003-30 Datenbank EKR).

Darauf erhob X eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des zweitinstanzlichen Entscheides.

In seinem Leitentscheid kritisierte das Bundesgericht die Erwägungen der Vorinstanzen, gemäss denen die Medienmitteilung den Eindruck erwecke, alle Kosovo-Albaner seien eine «grundsätzlich zu kriminellen Handlungen und zur Gewaltanwendung neigende Bevölkerungsgruppe». Diese Auffassung des Textes, wie auch diejenige, wonach in der politischen Forderung nach Rückschaffung eine Herabsetzung oder Diskriminierung zu sehen sei, wurden vom Bundesgericht nicht geteilt.

Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass bei der Auslegung von Art. 261bis StGB der Meinungsäusserungsfreiheit genügend Rechnung zu tragen sei. Insbesondere im Rahmen von politischen Debatten seien Aussagen nicht immer strikte an ihrem Wortlaut zu messen, da in diesen Auseinandersetzungen oft gewisse Vereinfachungen und Übertreibungen üblich seien. Auch wenn die Medienmitteilung die Kosovo-Albaner in ein ungünstiges Licht rücke würden allein durch die fraglichen Aussagen nicht alle Mitglieder der besagten Bevölkerungsgruppe generell als minderwertig dargestellt. Es handle sich bei den Aussagen nicht um Pauschalurteile, da sie sich auf sachliche und objektive Gründe stützten liessen. Die inkriminierte Medienmitteilung erscheine im Gesamtzusammenhang nicht pauschalisierend und unsachlich.

Da in der demokratischen Auseinandersetzung auch politische Meinungen und Entscheide, auch wenn sie sich nur auf einzelne Bevölkerungsgruppen beziehen, in einer gewissen Breite kritisiert werden dürften kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die fragliche Medienmitteilung nicht als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu werten sei. Da höchste Gericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das Urteil der zweiten Instanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Sachverhalt

X veröffentlichte als Präsident der Partei Y im Jahre 2001 auf der parteieigenen Website eine Medienmitteilung. Sie enthielt unter anderem folgende Passage:

«Die Partei Y weist darauf hin, dass u.a. die Einwanderer (so genannte Flüchtlinge) aus dem Kosovo einen unverhältnismässig hohen Anteil an der zunehmenden Gewaltbereitschaft und Kriminalität in der Schweiz haben. Darum verlangt die Partei Y die Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo innert der ursprünglich verfügten Frist. Es hat sich mittlerweile zur ständigen Praxis ermittelt (recte: entwickelt), dass aufgenommene Asylanten die Schweiz nie mehr verlassen und nach einer 12-jährigen Aufenthaltsdauer in unserem Land die praktisch bedingungslose Einbürgerung verlangen können. Die Partei Y will keine neuen Schweizer, die eine kriminelle Vergangenheit aufweisen.»
Anlässlich der Einvernahme vor der ersten Instanz wiederholte X seine in der Medienmitteilung geäusserte Aussage. Die konkret auf sämtliche Flüchtlinge aus dem Kosovo bezogene Forderung nach Rückschaffung sei erfolgt, weil man mangels Detailkenntnissen nicht zwischen kriminellen und nicht kriminellen Flüchtlingen unterscheiden könne. Man könne nicht im Voraus wissen, wer in Zukunft eine Straftat begehen werde und wer nicht. Im Übrigen habe er mit seiner Forderung weder gesagt noch sagen wollen, sämtliche Einwanderer aus dem Kosovo seien in ihrem Heimatland straffällig geworden oder generell kriminell. Das sei etwas hineininterpretiert worden.

Die erste Instanz sprach X wegen Veröffentlichung des oben zitierten Textes der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilte ihn im Jahre 2003 zu einer Busse von Fr. 2000.- (Entscheid nicht in Datenbank EKR enthalten). Dieses Urteil wurde von der zweiten kantonalen Instanz im gleichen Jahr bestätigt (siehe Urteil 2003-30 Datenbank EKR).

X erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des zweitinstanzlichen Entscheides.


Entscheid 2003-030N

2. Instanz bestätigt den Schuldspruch.

Rechtliche Erwägungen

  • Erforderlich für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes seien in casu eine Öffentlichkeit der Mitteilung, dass die Äusserung eine nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB geschützte Gruppe betrifft sowie dass diese Gruppe durch die Aussage in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt worden ist. Es könne für die vorliegend interessierenden theoretischen Ausführungen auf die umfangreichen Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden.

  • Wie das zweitinstanzliche Gericht festhielt war das Kriterium der Öffentlichkeit offensichtlich erfüllt gewesen durch die lange Publikation im Internet. Dies wurde überdies von der Verteidigung auch nicht bestritten.

  • Der Richter stellte fest, dass es sich bei den in der Mitteilung als «ethnische Minderheiten aus dem Kosovo» bezeichneten Personen zweifellos um Kosovo- Albaner handle, wie das der Angeklagte in der erstinstanzlichen Einvernahme auch wiederholt zum Ausdruck gebracht habe. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt sei damit auch das zweite objektive Tatbestandsmerkmal erfüllt. Bei Kosovo- Albanern handle es sich um eine soziale Gruppe mit einer spezifisch eigenen Identität, und damit um eine durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe. Diese Gruppe werde denn auch von Dritten – wie auch vom Angeschuldigten selber - als eine abgrenzbare und mehrheitlich homogene Einheit empfunden, was auch die Verteidigung anerkennt.

  • Besonders überprüft wurde von der zweiten Instanz die Frage, ob diese Gruppe in gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt worden war. Dabei seien als erstes die äusseren Umstände zu beachten, unter denen die inkriminierte Äusserung gefallen resp. bekannt geworden sei. Dazu gehöre namentlich der Adressatenkreis, sprich die Personen, die bewusst angesprochen worden sind. In casu war das die Öffentlichkeit, ein unbestimmtes Publikum also. Dieses Publikum setzte den Massstab bei der zu beantwortenden Frage, wie die Aussage verstanden und aufgefasst worden ist. Das «durchschnittliche Verständnis» misst sich an diesem unbestimmten Adressatenkreis. Was der Verfasser mit der Äusserung sagen wollte, ist bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes unrelevant. Dies wird unter den subjektiven Tatbestandsmerkmalen geprüft.

    Die Vorinstanz habe nach umschriebenen Kriterien geprüft, ob eine Herabsetzung stattgefunden habe. Die Kriterien seien sorgfältig und korrekt angewendet worden, weshalb die gezogenen Schlüsse nicht zu beanstanden seien. Mit der Vorinstanz sei daher davon auszugehen, dass der Kerngehalt der Medienmitteilung a) in zwei klaren Behauptungen bestehe, nämlich dass in der Schweiz Gewaltbereitschaft und Kriminalität laufend zunehmen und dass an dieser negativen Entwicklung Flüchtlinge aus dem Kosovo zu einem unverhältnismässig hohen Anteil beteiligt seien; b) dass ebenso eindeutig wie unmissverständlich die Forderung geäussert werde, sämtliche Flüchtlinge aus dem Kosovo aus der Schweiz auszuschaffen um zu verhindern, dass Leute mit krimineller Vergangenheit zu Schweizer Bürgern würden. Wenn nun die erste Instanz annehme, «aus dieser mit den vorerwähnten Behauptungen begründeten Forderung folgere der Durchschnittsleser zwangsläufig, die aus dem Kosovo stammenden Flüchtlinge hätten grundsätzlich einen Hang zur Kriminalität und seien gewaltbereit, so entspricht diese Auffassung nichts anderem als einer logischen und sich im Gesamtzusammenhang geradezu aufdrängenden Schlussfolgerung. Es trifft deshalb nicht zu, dass in die Medienmitteilung etwas anderes hineininterpretiert worden ist, wie vom Angeschuldigten behauptet wird, sondern diese Interpretation entspricht dem Verständnis des Durchschnittslesers dieser Mitteilung.»

    Zu Recht sei die Vorinstanz der Argumentation des Beschuldigten nicht gefolgt, wonach sich die Medienmitteilung generell gegen die Einbürgerung straffällig gewordener Ausländer ausgesprochen und nicht gegen eine bestimmte Personengruppe gerichtet habe. Bei objektiver und unvoreingenommener Kenntnisnahme des Textes könne dieser nicht anders aufgefasst werden, als dass darin direkt Flüchtlinge aus dem Kosovo anvisiert seien und ihnen beschriebene Eigenschaften angeheftet würden. Es werde in 19 von 24 Zeilen von Einwanderern aus dem Kosovo gesprochen, weshalb der zwar per se neutral formulierte Satz «… Y will keine neuen Schweizer, die eine kriminelle Vergangenheit aufweisen.» im Kontext des Gesamttextes eine klare und unmissverständliche Ausrichtung erhalte.

    Im Übrigen fänden sich selbst in den Aussagen von X, die er vor Gericht zum Text gemacht hatte, klare Hinweise dafür, dass er gerade nicht von straffälligen Einzelpersonen ausgegangen sei, sondern auf eine gleichsam kriminogene Personengruppe fokussiert gewesen sei. Besonders deutlich komme die Betrachtungsweise von einer generellen und latent vorhandenen Kriminalität bei Kosovo- Albanern in einer Antwort des Angeschuldigten zum Ausdruck. Auf die Frage nämlich, warum er die Rückschaffung sämtlicher Flüchtlinge aus dem Kosovo postuliert habe, meinte er, das sei eben genau das Problem, dass man nicht wisse, wer von diesen Leuten im Heimatland eine Straftat begangen habe oder wer in Zukunft eine begehen werde. Man könne sie nicht separieren und daher sei die politische Forderung nach Ausschaffung von Asylanten legitim und kein Verstoss gegen das Antirassismusgesetz. Nach der in casu urteilenden Instanz sei diese Antwort auf die konkret gestellte Frage so diffus resp. ausweichend, dass sie letztlich keine Antwort sei. Bezeichnenderweise bleibe nämlich genau der wesentliche Punkt der Frage unbeantwortet. Stattdessen habe der Angeschuldigte versucht, mit der Behauptung, er habe rechtens gehandelt, diesen Punkt zu überspielen. Obwohl die subjektiven Momente des fraglichen Sachverhaltes erst bei der Prüfung der subjektiven Tatbestandselemente relevant werden, ergäben sich aus diesen Ausführungen zusätzliche Argumente für die Annahme, der Durchschnittsleser habe aus dem Text auf einen generellen Hang zu Gewalt und Kriminalität schliessen müssen.

    Nach all diesen Ausführungen sei zusammenfassend festzuhalten, dass die in der Medienmitteilung gemachten Kernaussagen eine pauschale Abqualifizierung einer Gruppe darstellen. Dies, da ein Text nicht nur beschränkt auf den effektiven Wortlaut verstanden werden könne . Die inkriminierte Aussage vermittelt dem Durchschnittsleser den Eindruck, alle so genannten Asylbewerber aus dem Kosovo seien in Wahrheit gar keine Asylsuchenden, sondern kriminell und gewaltbereit. Sie alle hätten zudem zum Ziel in die Schweiz einzuwandern. Die urteilende Instanz verkenne nicht, dass zur politischen Meinungsbildung provokative Äusserungen gehören können. Solche Äusserungen fänden aber dort Grenzen, wo Grundwerte und damit tragende Prinzipien der Verfassung diskreditiert werden. So, wenn wie in casu durch Aussagen einer Gruppe von Menschen die Gleichwertigkeit und die Gleichberechtigung anderen Personengruppen gegenüber abgesprochen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe, habe der Verfasser mit seinen Aussagen die Menschenwürde verletzt.

  • Abschliessend sei festzuhalten, dass die Mitteilung keine zulässige sachliche Kritik am Verhalten oder der Haltung einer ethnischen Gruppe enthält. Die Kosovo- Albaner werden pauschal in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, wonach der objektive Tatbestand gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB erfüllt sei.

  • Zum subjektiven Tatbestand hielt die zweite Instanz in Anlehnung an das erstinstanzliche Urteil fest, dass die Aussagen des Angeschuldigten unglaubhaft erscheinen, wonach er weder gedacht noch zu schreiben beabsichtigt habe, alle Flüchtlinge aus dem Kosovo seien kriminell. Unglaubhaft erschienen die Aussagen vor allem auch unter Einbezug früherer gegen den Angeschuldigten gemäss Art. 261bis StGB geführter Strafverfahren. Dem Angeschuldigten müsse im Gegenteil bewusst gewesen sein, dass er mit seinen Formulierungen beim Adressatenkreis der Medienmitteilung den Eindruck von Kosovo - Albanern als Ethnie mit generellem Hang zur Kriminalität und zur Gewaltbereitschaft erwecken könnte. Ob er diesen Eindruck gar angestrebt hatte, müsse offen bleiben, bzw. dürfe in dubio pro reo nicht angenommen werden. Mit Sicherheit habe er diesen Eindruck mindestens in Kauf genommen.

  • Insgesamt sei festzuhalten, dass die Handlung des Angeschuldigten klarerweise die Strafnorm Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfülle, der Angeschuldigte demnach der Rassendiskriminierung schuldig zu erklären sei.

  • Das Gericht ging abschliessend auf die von der Verteidigung gemachten Einwände ein:

    Die Verteidigung machte einen Grundrechtskonflikt zwischen der Menschenwürde (Art. 7 BV) und der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) geltend. Dazu hielt die zweite Instanz fest, dass die Meinungsäusserungsfreiheit nicht absolut gelte sondern gemäss Art. 10 Abs. 2 EMRK gesetzlichen Schranken unterworfen werden darf, sofern diese zur Aufrechterhaltung einer demokratischen Gesellschaftsordnung notwendig sind. Art. 261bis StGB stelle eine solche gesetzliche Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit dar.

    Ferner machte die Verteidigung geltend, die Medienmitteilung sei eine Reaktion auf den Entscheid des Bundesrates gewesen, wonach dieser «nun ungeachtet einer Überprüfung des strafrechtlichen Leumunds die uneingeschränkte vorläufige Aufnahme von Asylbewerbern aus der Region Kosovo befürwortet». X habe mit seiner Mitteilung einzig auf die Tatsache hinweisen wollen, dass bis dahin der strafrechtliche Leumund ein entscheidendes Kriterium dafür gewesen sei, ob ein Asylsuchender Aufnahme in unserem Land gefunden habe oder eben nicht. Der Bundesrat habe mit seinem Entscheid das Element «potentielle kriminelle Vergangenheit» einfach ausgeblendet, und es sei nach seinen Direktiven nun bei Einbürgerungen auf den strafrechtlichen Leumund zu verzichten. Die Medienmitteilung erwähnte jedoch nirgends, dass es sich beim Bundesratsbeschluss nur um eine vorläufige bzw. vorübergehende Massnahme handelte, noch waren die Gründe, die die Behörde zu diesem Schritt veranlasst hatten, aus dem Text ersichtlich.

    Das Gericht ging davon aus, dass dem Angeschuldigten jedenfalls die gesetzlichen Grundlagen bekannt waren, auf denen das Vorgehen des Bundes basierte. Demnach sei ihm bekannt gewesen, dass es sich bei den verfügten Massnahmen um im Gesetz schon seit über zehn Jahren vorgesehene handelte, a) die ergriffen werden, wenn verfügte Wegweisungen von nicht als Flüchtlinge anerkannten Asylbewerbern vorübergehend nicht möglich oder nicht zumutbar sind (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 und Abs. 4 ANAG); b) dass diese Anordnungen grundsätzlich auf 12 Monate befristet und aufzuheben sind, sobald die Verhältnisse die Wegweisung wieder ermöglichen (Art. 14b und 14c ANAG); und c) dass ausserdem von Gesetzes wegen vorgesehen ist, Ausländer, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt haben oder diese in schwerwiegender Weise gefährden, von einer wegen momentaner Unzumutbarkeit der Wegweisung verfügten Aufnahme auszuschliessen (Art. 14a Abs. 6 ANAG).

    In der Medienmitteilung waren keine der vorstehenden Auflagen bzw. diesbezüglich geltenden Einschränkungen erwähnt. Die Kenntnis dieser Normen konnte bei einem Durchschnittsleser nicht vorausgesetzt werden. Danach war es nicht möglich aus der Medienmitteilung zu erkennen, dass X angeblich einzig auf die Gefahr hinweisen wollte, dass in Zukunft bei Kosovo - Albanern der strafrechtliche Leumund keine Rolle mehr spielen könnte. Zudem fehle es offensichtlich an einem objektiven Zusammenhang zwischen einem Aufschub der Wegweisung und den gesetzlichen Anforderungen an eine Einbürgerung. Mit der Verfügung der vorläufigen Aufnahme sei nicht beschlossen worden, künftig auf die Wegleitung des Bundes betreffend strafrechtlichem Leumund im Einbürgerungsverfahren zu verzichten. Ebenso wenig postuliere das BFF eine uneingeschränkte, den Leumund völlig ausser acht lassenden, vorläufige Aufnahmen.

    Schliesslich erübrige sich ein Eingehen auf ein von der Verteidigung vorgelegtes Papier über eine öffentliche Äusserung im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten von Asylbewerbern. Diese Äusserung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, daher sei sie für die in casu zu beantwortenden Tat- und Rechtsfragen belanglos.

  • Der Angeschuldigte sei gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig zu sprechen, am Strafmass der Vorinstanz sei wegen korrekter Anwendung und Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren festzuhalten.

    Entscheid

    Der Angeschuldigte wird von der zweiten kantonalen Instanz der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 2000.- verurteilt, bedingt löschbar im Strafregister nach zwei Jahren.


    Entscheid 2004-022N

    Das Bundesgericht heisst die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gut.

    Rechtliche Erwägungen

    • Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die von ihm verfasste und veröffentlichte Medienmitteilung den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfülle. Es liege keine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB vor, daher verletze seine Verurteilung Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kritisierte die Interpretation der Vorinstanzen als unzutreffend. Er habe in seiner Mitteilung nicht unterstellt, alle Einwanderer aus dem Kosovo neigten zu Kriminalität und Gewalt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er gerade nicht alle Kosovo-Albaner als Gewaltverbrecher bezeichnet.
  • Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die in der Medienmitteilung genannten Einwanderer aus dem Kosovo – verstanden als Kosovo-Albaner – eine durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen.
  • Sodann wies der Kassationshof darauf hin, dass die Strafbarkeit von Äusserungen gemäss Rechtsprechung in dem Sinne zu beurteilen sind, in dem ein unbefangener Durchschnittsadressat die Aussagen unter den jeweiligen konkreten Umständen verstehe. «Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.). Auch sei gemäss Praxis des Bundesgerichts die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung eine Tatfrage, die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, sei dagegen eine in diesem Rechtsmittelverfahren zu prüfende Rechtsfrage.»
  • In seiner nächsten Erwägung hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz habe zutreffend dargelegt, dass die Medienmitteilung zwei Hauptaussagen enthalte und diese miteinander verknüpfe. Einerseits sei dies die Behauptung, Einwanderer aus dem Kosovo hätten einen ungewöhnlich hohen Anteil an der zunehmenden Kriminalität bzw. Gewaltbereitschaft in der Schweiz, andererseits sei dies die politische Forderung, Flüchtlinge aus dem Kosovo innert der verfügten Frist zurückzuschaffen. Das Bundesgericht war entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Ansicht, dass aufgrund der beiden Aussagen Kosovo-Albaner als «grundsätzlich zu kriminellen Handlungen und zur Gewaltanwendung neigende Bevölkerungsgruppe» abqualifiziert würden. (E. 2.2)
  • Gemäss Erwägungen des höchsten Gerichts übergehe die Interpretation der Vorinstanzen, dass die «Mitteilung des Beschwerdeführers im fraglichen Punkt völlig klar ist. Es heisst darin, dass . Es wird also nicht gesagt und auch nicht angedeutet, alle Kosovo-Albaner seien gewaltbereit und kriminell.» Ein solches Verständnis ergebe sich auch nicht aus der anschliessenden politischen Forderung nach Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus dem Kosovo innert der ursprünglich beschlossenen Frist. Dies würde dem eindeutigen Wortlaut des vorangehenden Satzes widersprechen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an der Auslegung der Medienmitteilung erweise sich somit als begründet; er habe die Kosovo-Albaner nicht pauschal als kriminell und gewaltbereit dargestellt. Gemäss Bundesgericht frage sich demzufolge einzig, ob die beiden zu beurteilenden Aussagen je für sich oder in ihrer Verknüpfung eine Herabsetzung oder Diskriminierung gemäss Abs. 4 Hälfte 1 darstellten.

  • Zunächst rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass bei der Auslegung von Art. 261bis StGB der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung getragen werden müsse. «Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [Anm. d. Red.: in der Folge EGMR] Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens ein besonderer Stellenwert zukommt.» Gemäss Rechtsprechung dieser Gerichte sei es in einer Demokratie von zentraler Bedeutung, auch Standpunkte vertreten zu können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Kritik müsse dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. In öffentlichen Debatten sei es denn oft nicht von Anfang an möglich, eindeutig zwischen unwahrer, halbwahrer und begründeter Kritik zu unterscheiden. Würden durch eine extensive Auslegung der Strafrechtsnorm zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, bestünde die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht werden könnte. (E. 3.1)
  • Das Bundesgericht erläuterte weiter, dass diese hauptsächlich für ehrverletzende Äusserungen entwickelten Leitlinien grundsätzlich auch bei der Auslegung des Straftatbestandes der Rassendiskriminierung zu beachten seien. Der Meinungsäusserungsfreiheit dürfe (gemäss Urteil des EGMR i. S. Jersild c. Dänemark vom 23. September 1994) zwar keine so weitreichende Bedeutung gegeben werden, dass das Anliegen der Bekämpfung der Rassendiskriminierung seiner Substanz beraubt würde. Umgekehrt hielt das Bundesgericht fest, in einer Demokratie müsse Kritik an einzelnen Bevölkerungsgruppen möglich sein, weshalb eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB in politischen Auseinandersetzungen nicht leichthin zu bejahen sei. Solange die Kritik an einer von dieser Norm geschützten Gruppe insgesamt sachlich bleibe und sich auf objektive Gründe stützte, sei der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt. Äusserungen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung seien dabei gemäss oben genanntem EGMR-Urteil nicht zu engherzig auszulegen, sondern immer in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. (E. 3.1)

    Das Bundesgericht anerkannte in einem ersten Schritt, dass die Behauptung, Einwanderer aus Kosovo seien in der Schweiz überdurchschnittlich oft gewaltbereit und kriminell, die besagte Bevölkerungsgruppe in ein ungünstiges Licht rücke. Das Gericht hielt jedoch fest, dass diese Personen durch die Aussage allein nicht generell als minderwertig dargestellt wurden, zumal der Zusatz «unter anderem», wie bereits erwähnt, andeutete, dass auch andere Ethnien in der Schweiz in erhöhtem Mass gewaltbereit und kriminell seien. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Rechtslehre in der Berichterstattung über eine besondere Neigung einer Bevölkerungsgruppe zu Straftaten keine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung sehe, selbst wenn dadurch für Angehörige dieser Gruppe ein feindseliges Klima geschaffen werde.

    Ganz anders seien hingegen Pauschalurteile zu beurteilen, die sich nicht auf sachliche Gründe stützen liessen. So wäre die Aussage, Flüchtlinge aus dem Kosovo seien generell kriminell und gewaltbereit, als unzulässige Herabsetzung dieser Gruppe zu beurteilen. Das Bundesgericht kam aus all den aufgeführten Gründen zum Schluss, dass die Vorinstanzen der fraglichen Medienmitteilung zu Unrecht eine pauschale Abqualifizierung entnommen haben. (E. 3.2)

  • Das Gericht argumentierte weiter, dass der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut seiner Medienmitteilung nicht angestrebt habe, den Kosovo-Albanern ausländerrechtliche Grundrechte generell zu versagen, und sie dadurch gegenüber Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen schlechter zu stellen. Vielmehr bezog er sich mit seiner Rückschaffungsforderung auf das den Asylbehörden zustehende Ermessen und sprach sich für die Durchsetzung der Ausreise von besagten Einwanderer, die gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus der Schweiz weg- bzw. auszuweisen seien aus. Das Bundesgericht sah in dieser politischen Forderung nicht per se eine Herabsetzung; auch erscheine die Forderung nicht als Aufruf zu Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB, da sie dem Durchschnittsleser nicht den Eindruck vermittle, Kosovo-Albaner seien als Menschen zweiter Klasse zu betrachten.
  • Nachdem der Kassationshof festgestellt hatte, dass die zwei Hauptaussagen in der inkriminierten Medienmitteilung je für sich allein nicht strafbar sind, fragt es sich weiter, ob nicht in der Verknüpfung der beiden Aussagen eine rassendiskriminierende Herabsetzung liege: «Es ist mit anderen Worten zu prüfen, ob die Forderung nach fristgerechter Rückschaffung gerade dadurch eine erhält, dass sie mit dem behaupteten überdurchschnittlichen Anteil der Einwanderer aus dem Kosovo an der Kriminalität in der Schweiz begründet wird.» (E. 3.4)
  • Das Bundesgericht nahm auf die Politik des Bundesrates Bezug, die ausdrücklich festhält, dass Personen, die in der Schweiz straffällig geworden sind, von der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen seien. Sie sollten zudem nicht in Genuss der grosszügig angesetzten Ausreisefrist kommen, sondern seien zwangsweise zurückzuführen, sobald dies technisch möglich sei. «Da straffällige Einwanderer aus dem Kosovo somit gerade nicht in den Genuss der vorläufigen Aufnahme bzw. der verlängerten Ausreisefristen kommen, stösst die Forderung, dieser Bevölkerungsgruppe wegen ihrem behaupteten überdurchschnittlichen Anteil an der Kriminalität in der Schweiz die genannten Vorteile zu verweigern, weitgehend ins Leere. Ein sachlicher Bezug, ist einzig insoweit erkennbar, als man berücksichtigt, dass kaum je alle Straftaten aufgedeckt werden.» Von der aufgestellten Behauptung ausgehend, Kosovo-Albaner seien überdurchschnittlich kriminell, erscheine es daher gemäss Bundesgericht «bis zu einem gewissen Grade nachvollziehbar anzunehmen, bei Angehörigen dieser Gruppe bestehe ein erhöhtes Risiko, dass die vorläufige Aufnahme zu Unrecht gewährt werde». (E. 3.4.1) Mit dieser Feststellung hatte das Bundesgericht den vom Beschwerdeführer gemachten Umkehrschluss für zulässig erklärt.

    Das Bundesgericht hielt im Folgenden zwar fest, dass der erhöhte Anteil der Kosovo-Albaner an der Kriminalität der Schweiz kaum das durchschlagende Argument für deren Rückschaffung innert der ursprünglich beschlossenen Fristen sein könne. Die inkriminierte Medienmitteilung erscheine dessen ungeachtet im Gesamtzusammenhang nicht als unsachlich, zumal im politischen Meinungskampf, wie oben bereits aufgezeigt, gewisse Vereinfachungen und Übertreibungen üblich seien (vgl. E. 2.1. und E.3.1.). Im Mittelpunkt der Aussagen stehe die Kritik am Entscheid des Bundesrates, Personen aus dem Kosovo weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gleichzeitig werde die Ausländerpolitik des Bundes insgesamt kritisiert. Nach Meinung des Bundesgerichtes wurde der Fall der Kosovo-Albaner aufgegriffen, «um ein Beispiel für die aus der Sicht des Beschwerdeführers zu liberale Politik des Bundesrates zu geben». Diese Kritik des Beschwerdeführers finde man im angefügten Satz wieder, die Partei Y wolle keine neuen Schweizer, die eine kriminelle Vergangenheit hätten.

    Das Bundesgericht hielt abschliessend fest: «Für den Durchschnittsleser ergibt sich aus der Verknüpfung der beiden – für sich betrachtet – nicht tatbestandsmässigen Textteile jedenfalls nicht das Anliegen, die Gleichwertigkeit der Kosovo-Albaner als menschliche Wesen in Frage zu stellen.» Da in der demokratischen Auseinandersetzung auch politische Entscheide, die sich auf einzelne Bevölkerungsgruppen beziehen, in einer gewissen Breite kritisiert werden dürften, «erscheint die fragliche Medienmitteilung nicht als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB». Sie greife die Bevölkerungsgruppe der Kosovo-Albaner über den konkreten politischen Entscheid hinaus als solche nicht an und stelle sie nicht als minderwertig dar. (E. 3.4.2)

  • Mit all diesen Erwägungen hat das Bundesgericht indirekt zum Ausdruck gebracht, dass die Vorinstanzen, der Meinungsäusserungsfreiheit nicht gebührend Rechnung getragen haben.
  • Entscheid

    Das Bundesgericht heisst die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gut und hebt das Urteil der 2. kantonalen Instanz auf. Es weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.