Fall 2003-031N

Muslimfeindliche Äusserungen in Internetforum

Aargau

Verfahrensgeschichte
2003 2003-031N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Angeschuldigte machte im Forum einer Homepage folgende Aussage:

«Wisst ihr, woran man einen Bug (Flachschädel mit der Intelligenz eines Mistkäfers) erkennt? Antwort: 1. Sie wiederholen pausenlos dieselben abgedroschenen polemischen Schlagwörter, wie Palestine es dauernd macht. 2. Sie stellen immer wieder die selben Bilder in die Foren, weil ihnen einfach nichts neues in den Sinn kommt. 3. Sie beten einen toten Gözen namens Allah an und verehren einen Affen, der sich Mohammed nannte!»
Die Äusserung blieb für vier Tage auf der Homepage öffentlich zugänglich.

Der vorliegende Entscheid enthält keine rechtlichen Erwägungen. Der Beschuldigte wurde der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Die Bewährungszeit zur Löschung des Strafregistereintrages wird auf ein Jahr angesetzt.