Fall 2003-031N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2003 | 2003-031N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Angeschuldigte machte im Forum einer Homepage folgende Aussage:
«Wisst ihr, woran man einen Bug (Flachschädel mit der Intelligenz eines Mistkäfers) erkennt? Antwort: 1. Sie wiederholen pausenlos dieselben abgedroschenen polemischen Schlagwörter, wie Palestine es dauernd macht. 2. Sie stellen immer wieder die selben Bilder in die Foren, weil ihnen einfach nichts neues in den Sinn kommt. 3. Sie beten einen toten Gözen namens Allah an und verehren einen Affen, der sich Mohammed nannte!»Die Äusserung blieb für vier Tage auf der Homepage öffentlich zugänglich.
Der vorliegende Entscheid enthält keine rechtlichen Erwägungen. Der Beschuldigte wurde der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Die Bewährungszeit zur Löschung des Strafregistereintrages wird auf ein Jahr angesetzt.