Fall 2003-042N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2003 | 2003-042N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Politische Akteure |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus; Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte Y. ist als Vorstandsmitglied einer politischen Partei dafür verantwortlich, dass im Sommer 2003 auf der parteieigenen Internetseite ein Wahlplakat veröffentlicht wurde, dessen Vorlage von der nationalsozialistisch geprägten Nationalen Front stammt. Auf dem Plakat werden Bonzen, Kommunisten und Juden aus der Schweiz gefegt.
Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB und Art. 63 StGB zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Zusätzlich trägt er die Staats- und Kanzleigebühren von insgesamt CHF 110.-