Fall 2003-043N

Rassistisches Wahlplakat auf Homepage einer Partei 3

Aargau

Verfahrensgeschichte
2003 2003-043N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure
Opfergruppen Juden;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus;
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte Z. hat in seiner Funktion als Vorstandsmitglied einer Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Annahme und Veröffentlichung des 20-Punkte-Parteiprogramms entschieden. Das Parteiprogramm beinhaltet eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen die Menschenrechte abgesprochen werden und ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.
Ausserdem ist der Beschuldigte Z. als Parteipräsident dieser Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern dafür verantwortlich, dass auf der parteieigenen Internetseite ein Wahlplakat veröffentlicht wurde, dessen Vorlage von der nationalsozialistisch geprägten Nationalen Front stammt. Der Beschuldigte hat die Vorlage auf dem Internet ausfindig gemacht und lediglich den Schriftzug verändert. Auf dem Plakat wird bildlich dargestellt, wie Bonzen, Kommunisten und Juden aus der Schweiz gefegt werden.

Entscheid

Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen und Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB und Art. 63 StGB zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Zusätzlich trägt er die Staats- und Kanzleigebühren von insgesamt CHF 110.-