Fall 2004-001N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2004 | 2004-001N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der vorliegende Sachverhalt spielte sich an einem Sommerabend vor dem Hause des Angeklagten ab. Dieser ärgerte sich über spielende Kinder auf der Strasse, deren Lärm er angeblich nicht mehr ertragen konnte. Seine Frau hatte von einem Fenster aus vergeblich versucht, die Kinder nach Hause zu schicken. So betrat der Angeklagte gegen 21 Uhr aufgeregt die Strasse und betitelte die dort anwesenden Kinder mit diversen Schimpfwörtern. Zur vorliegend geschädigten Person sagte er: «Hau ab du fetti Sau, Negerin, Schlampe!».
Diese verunglimpfenden, beleidigenden und «die Geschädigte in ihrer Würde als Kind schwarzer Hautfarbe erniedrigenden» Worte konnten sowohl von einem Nachbarn als auch von all den dort spielenden Kindern gehört werden. Der Angeklagte beruhigte sich erst, als er von einem Nachbarn aufgefordert wurde, die Kinder in Ruhe zu lassen und nach Hause zu gehen. Das vorliegende Urteil enthält keine weiteren rechtlichen Erwägungen.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Angeklagte von der 1. kantonalen Instanz der Rassendiskriminierung sowie der Beschimpfung schuldig gesprochen, und zu einer Busse von Fr. 60.- verurteilt.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Art. 4 Hälfte 1 StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wird zu einer Busse von Fr. 60.- verurteilt.