Fall 2004-007N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2004 | 2004-007N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Kollektive Akteure |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Angeschuldigte wurde aufgrund zweier mutmasslicher Übergriffe wegen Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung sowie Rassendiskriminierung angezeigt. Er wurde beschuldigt, mit weiteren Beteiligten in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2001 zwei unbekannte Männer angegriffen und verletzt zu haben. Gegen die mutmasslich Beteiligten wurden separaten Verfahren geführt (siehe auch Entscheid 2004-3 Datenbank).
Die Strafuntersuchungen ergaben, dass der Angeschuldigte beim ersten Angriff anwesend gewesen war. Betreffend der Körperverletzung und der Sachbeschädigung konnte ihm jedoch weder eine direkte Beteiligung noch ein Vorsatz bezüglich der Delikte nachgewiesen werden, so dass das Verfahren in diesen Punkten eingestellt wurde. Betreffend der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB hielt die Untersuchungsbehörde fest, dass es am Tatbestandselement der Öffentlichkeit fehle. Es sei nicht bewiesen, dass rassistische Äusserungen, die von Drittpersonen hätten gehört werden können, erfolgt seien. Soweit rassistische Motive den Tätlichkeiten zugrunde gelegen haben sollten, seien diese für Dritte nicht erkennbar gewesen, legte die Untersuchungsbehörde weiter dar. Daher sei das Strafverfahren auch in diesem Punkt einzustellen.
Die Anwesenheit des Beschuldigten beim zweiten Übergriff konnte durch die Strafuntersuchungen nicht bewiesen werden. Das Verfahren betreffend dieses Angriffs wurde dementsprechend in allen Punkten eingestellt.
Das Verfahren wegen Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung sowie Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB wird wegen fehlender Tatbestandsmerkmale eingestellt.