Fall 2004-017N

Einlassverweigerung in ein Lokal

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2004 2004-017N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Leistungsverweigerung
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Dem vorliegenden Entscheid liegt eine Einlassverweigerung in ein Lokal zugrunde. Genauere Sachverhaltsangaben enthält der Entscheid keine. Gegen die Lokalverantwortlichen wurde Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 5 StGB erstattet.

Die Untersuchungsbehörde hielt fest, dass nach dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken der Inhaber eines Lokals für Ruhe und Ordnung in diesem zu sorgen habe. Dabei bleibe es aufgrund der Vertragsfreiheit dem Besitzer respektive den zuständigen Sicherheitsmitarbeitern vorbehalten, Personen den Eintritt ins betreffende Lokal zu verweigern. Die Behörde erläuterte: «Namentlich sachlich gerechtfertigte Gründe, wie bisheriges ungebührliches Verhalten anlässlich von Zusammenkünften oder Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen einer bestimmten Nationalität können das Eintrittsrecht beschränken.» In casu genüge das Beweismaterial nicht für eine gerichtliche Verurteilung, und es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht auf Rassendiskriminierung durch allfällige weitere Beweismittel erhärten lasse. Daher sei der der Anzeige keine Folge zu geben.

Entscheid

Die zuständige Untersuchungsbehörde verfügt mangels Beweisen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ein Nichteintreten.