Fall 2004-052N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2004 | 2004-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte schlug beim Verlassen des Restaurantes mit der Faust mutwillig das Fenster der Eingangstüre ein, wodurch Sachschaden entstand.
Beim Verlassen des Restaurantes drehte sich der Beschuldigte ausserdem um und führte gegen die Gäste eine rechtsextreme Geste (Hitlergruss) aus.
Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 450.00 und CHF 30.00 Kanzleigebühr verurteilt, die im Falle schuldhafter Nichtbezahlung innert einem Monat in 15 Tage Haft umgewandelt werden kann.
Bei Bewährung während der Probezeit von 1 Jahr wird der Eintrag im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB gelöscht.