Fall 2004-052N

Hitlergruss in einem Restaurant

Aargau

Verfahrensgeschichte
2004 2004-052N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte schlug beim Verlassen des Restaurantes mit der Faust mutwillig das Fenster der Eingangstüre ein, wodurch Sachschaden entstand.
Beim Verlassen des Restaurantes drehte sich der Beschuldigte ausserdem um und führte gegen die Gäste eine rechtsextreme Geste (Hitlergruss) aus.

Entscheid

Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 450.00 und CHF 30.00 Kanzleigebühr verurteilt, die im Falle schuldhafter Nichtbezahlung innert einem Monat in 15 Tage Haft umgewandelt werden kann.
Bei Bewährung während der Probezeit von 1 Jahr wird der Eintrag im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB gelöscht.