Fall 2004-058N

Antisemitische Flugblätter und Faxe

Schwyz

Verfahrensgeschichte
2004 2004-058N Das Strafverfahren wird infolge Todes des Angeschuldigten eingestellt.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

X. hat zahlreiche antisemitische Faxe, Dokumente und Flugblätter verschickt und verteilt. Das Strafverfahren wird infolge Todes des Angeschuldigten eingestellt.

Sachverhalt

X. hat Flugblätter und Schreiben, hauptsächlich antisemitischen Inhalts, die in ihrem Gesamtzusammenhang einzig darauf ausgerichtet waren, die Religionsgemeinschaft der Juden herabzusetzen und teilweise auch den Holocaust gröblich zu verharmlosen oder zu rechtfertigen, an öffentlich zugänglichen Orten angebracht und unaufgefordert an verschiedene Organisationen und Privatpersonen zugestellt, so dass sie an einen grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Kreis gerichtet waren, und/oder von jedem Aussenstehenden, der sich zufällig näherte, wahrgenommen werden konnten.

Rechtliche Erwägungen

Gestützt auf die verschiedenen Anzeigen wurden gegen X. Strafverfahren eröffnet und diese vereinigt. Noch während der Dauer des Strafverfahrens ist X. am 25.08.2004 gestorben. Das Strafverfahren gegen ihn ist deshalb einzustellen.

Entscheid

Die Faxe wurden allesamt vom schweizerischen Wohnort des Verdächtigten versandt, so dass der Gerichtsstand im Kanton Schwyz gegeben war. Obwohl bereits von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen Zustellungen von antisemitischen Flugblättern an den Zentralrat der Juden in Deutschland eröffnet war, konnte das Strafverfahren mit einem Gesuch um Rechtshilfe in Strafsachen (Ersuchen der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin) übernommen werden.
Das Strafverfahren wird jedoch infolge Todes des Angeschuldigten eingestellt.