Fall 2005-023N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2005 | 2005-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Angeklagte brachte gegenüber einer Behörde seine Meinung, wonach insbesondere kulturfremde Ausländer irgendwann mit den üblichen, rechtsstaatlichen Mitteln zur Rückkehr bewegt werden sollten, mehrfach in Diskussionen ein.
Eine «krasse, verabscheuungswürdige Beschimpfung» ist laut Untersuchungsbehörde nicht nachgewiesen.
Das Verfahren wird mangels Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen eingestellt.
Das Verfahren wird eingestellt.