Fall 2005-040N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2005 | 2005-040N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Strafanzeige ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Geschütztes Rechtsgut |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen den Anzeiger im Vorfeld einer Friedensrichterverhandlung mit Hure Scheiss Däne betitelt zu haben. Der Anzeiger hatte während eines Gesprächs seiner Nachbarn ohne deren Wissen und ohne Einverständnis ein Tonaufzeichnungsgerät laufen lassen und dabei die Aussage des Beschuldigten aufgenommen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde wertet die Aussage nicht als Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB, sondern allenfalls als eine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB, der Anzeiger aber innerhalb der 3-monatigen Antragsfrist keine Anzeige eingereicht hat und somit die Antragsfrist abgelaufen ist.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Strafanzeige ein.