Fall 2005-040N

Bezeichnung als "Hure Scheiss Däne"

Aargau

Verfahrensgeschichte
2005 2005-040N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Strafanzeige ein.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Geschütztes Rechtsgut
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Nachbarschaft
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen den Anzeiger im Vorfeld einer Friedensrichterverhandlung mit „Hure Scheiss Däne“ betitelt zu haben. Der Anzeiger hatte während eines Gesprächs seiner Nachbarn ohne deren Wissen und ohne Einverständnis ein Tonaufzeichnungsgerät laufen lassen und dabei die Aussage des Beschuldigten aufgenommen.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde wertet die Aussage nicht als Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB, sondern allenfalls als eine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB, der Anzeiger aber innerhalb der 3-monatigen Antragsfrist keine Anzeige eingereicht hat und somit die Antragsfrist abgelaufen ist.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Strafanzeige ein.