Fall 2006-001N

Keine Angaben zum Sachverhalt 1

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2006 2006-001N 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Entscheid enthält keine Darstellung des Sachverhalts und keine rechtlichen Erwägungen des Gerichts.

Der Angeschuldigte wird wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfachen Angriffs, Sachbeschädigung, Rassendiskriminierung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Verrichtens der Notdurft angeklagt.

Die Strafverfolgungsbehörde erklärt ihn wegen der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des mehrfachen Raufhandels, der Rassendiskriminierung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des Verrichtens der Notdurft für schuldig und verurteilt ihn zu 10 Monaten Gefängnis bedingt.

Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird wegen Verjährung eingestellt.

Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen.

Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 1800.- und wird darauf behaftet. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4200.- wird abgewiesen. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4200.- wird abgewiesen.

Im selben Strafverfahren werden weitere Beteiligte beurteilt, siehe auch Entscheide 2006-2, 2006-3 Datenbank EKR.

Entscheid

Die Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung für schuldig und verurteilt ihn zu 10 Monaten Gefängnis bedingt. Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen. Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 1800.- und wird darauf behaftet.