Fall 2006-003N

Keine Angaben zum Sachverhalt 3

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2006 2006-003N 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Entscheid enthält keine Darstellung des Sachverhalts und keine rechtlichen Erwägungen des Gerichts.

Die Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten des mehrfachen Raufhandels, der Rassendiskriminierung und des Verrichtens der Notdurft für schuldig und verurteilt ihn zu 8 Monaten Gefängnis bedingt.

Von der Anklage der mehrfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung wird er freigesprochen.

Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen.

Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 1800.- und wird darauf behaftet. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4200.- wird abgewiesen.

Im selben Strafverfahren werden weitere Beteiligte beurteilt, siehe auch Entscheide 2006-1, 2006-2 Datenbank EKR.

Entscheid

Die Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung für schuldig und verurteilt ihn zu 8 Monaten Gefängnis bedingt. Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen. Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 1800.- und wird darauf behaftet.