Fall 2006-010N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2006 | 2006-010N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt ein Nichteintreten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
Der Angeschuldigte trug ein T-Shirt mit dem Aufdruck «14 Worte» (vorne) und «Wir müssen die Existenz unseres Volkes und auch die Zukunft unserer weissen Kinder sichern» (hinten).
X erstattete deshalb Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Anzeige ein, da bereits in einem anderen Verfahren (siehe auch Entscheid 2006-030N Datenbank EKR) festgestellt wurde, dass dieses Verhalten keine Rassendiskriminierung darstellt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Anzeige ein, da bereits in einem anderen Verfahren (siehe auch Entscheid 2006-030N Datenbank EKR) festgestellt wurde, dass dieses Verhalten keine Rassendiskriminierung darstellt.