Fall 2006-027N
Thurgau
Verfahrensgeschichte | ||
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2006 | 2006-027N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Jenische, Sinti/Manouches, Roma |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antiziganismus |
Der Angeklagte hat die beiden Geschädigten im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Restaurant mit «(huere) Scheren-» bzw. «Messerschleifer» sowie mit «(huere) Pfannen-» bzw. «Kesselflicker» betitelt. Zudem sagte er zu ihnen, dass es einmal «jemanden» gegeben habe, der mit «solchen» (wie ihnen) aufgeräumt habe. Der Vorfall wird vom Barkeeper bezeugt.
Das Gericht folgt der Meinung in der Anklageschrift, dass der Angeklagte im gesamten Kontext, obwohl er die Fahrenden nicht wörtlich genannt habe, was er jedoch gemäss den Geschädigten getan habe, mit «solchen» nur Fahrende (und Juden), mit «jemanden» nur Adolf Hitler gemeint haben kann. Dies wurde auch vom Barkeeper verstanden. Des Weiteren ist es sich mit der Anklageschrift einig, dass der Angeklagte die Geschädigten mit seinen Äusserungen in einem Restaurant für jedermann hörbar und somit öffentlich durch Worte wegen ihrer Rasse resp. Ethnie (Zugehörigkeit zum Volk der Fahrenden) in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert habe. Damit habe er sich der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gemacht. Er wird zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.