Fall 2006-028N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2006 | 2006-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Vereine / Verbände / Organisationen |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte hat in Beantwortung eines Spendenbriefes einer karitativen Organisation in einem anonymen Schreiben unter anderem geschrieben:
«Es wäre gescheiter und wirkungsvoller wenn man diese schwarzen Sauböcke zwingen würde 8 Stunden am Tag zu arbeiten, dass würde Ihnen dieses Herumbocken schon verleiden. Noch effektvoller wäre eine Kastration im grossen Mass.»Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, der Beschuldigte habe mit diesen an eine unbestimmte Empfängerschaft gerichteten Äusserungen öffentlich gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse zu Diskriminierung aufgerufen und sie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Er habe sich einsichtig gezeigt und den Tatbestand anerkannt. Er würde einen solchen Brief heute nicht mehr verfassen und habe sich im Moment der Tat über die Vielzahl von «Bettelbriefen» geärgert.
Der Beschuldigte habe sich somit gemäss Art. 261bis StGB strafbar gemacht. Er sei somit zu einer Busse von CHF 500.- zu verurteilen.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.