Fall 2006-034N

Hitlergruss anlässlich eines Nachbarstreites

Zürich

Verfahrensgeschichte
2006 2006-034N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Nachbarschaft
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen zwei Nachbarn machte der eine den Hitlergruss.

Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, der Hitlergruss sei nach der herrschenden Lehre Ausdruck einer Ideologie, die auf systematische Herabsetzung bestimmter Gruppen gerichtet sei; er stelle ein werbendes Verbreiten dieser Ideologie dar.

Zusätzlich müsse der Täter subjektiv aus rassendiskriminierenden Beweggründen handeln. Der Angeschuldigte habe dazu erklärt, er habe den Hitlergruss sarkastisch gemeint. Er habe sicher nicht Gedankengut der Nazis verbreiten wollen, habe er doch Verwandte jüdischer Abstammung. Sein Nachbar habe im Garten mit Kampfhunden trainiert. Und weil die Leute dort schwarz gekleidet gewesen seien, habe der das mit Nazis in Verbindung gebracht. Es sei ein Blödsinn, dass er den Hitlergruss gemacht habe.

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein: «Nachdem es sich vorliegend um eine Auseinandersetzung zwischen Nachbarn wegen Kampfhunden ging und der Angeschuldigte auf seinem Balkon stand, als er den Hitlergruss in Richtung [des Nachbarn] machte, der sich seinerseits in seinem Garten aufhielt, ist nicht davon auszugehen, dass der Angeschuldigte auf seinem Balkon aus rassendiskriminierenden Beweggründen handelte und eine Ideologie verbreiten wollte.»

Indem der Angeschuldigte von einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort aus den Hitlergruss gemacht habe, habe er aber in leichtfertiger Weise verursacht, dass ein Strafverfahren eingeleitet werde. Deshalb seien ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheid

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.