Fall 2006-049N

Keine Angaben zum Sachverhalt

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2006 2006-049N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
2008 2008-018N Die 1. Instanz heisst die Appellation gut. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2010 2010-029N Die 1. Instanz stellt das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes);
Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Dem Angeklagten wurde mehrfache Rassendiskriminierung wegen Verbreitung antisemitischen Gedankenguts und der angeblichen Holocaustlüge vorgeworfen. Genauere Angaben zum Sachverhalt sind nicht bekannt.

Im Jahr 2006 stellte die 1. Instanz das Verfahren wegen Verjährung und Verletzung des Beschleunigungsgebots ein. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Appellation erhoben — Letzterer bezüglich der Kostenfolge und der Einziehung des Beschlagnahmeguts. Die 2. Instanz hiess die Appellation der Staatsanwaltschaft gut, hob das Urteil der 1. Instanz auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Auf die Appellation des Angeklagten wurde nicht eingetreten.

Gegen das Urteil der 2. Instanz erhob der Angeklagte Beschwerde beim Bundesgericht, worauf nicht eingetreten wurde.

Die 1. Instanz erklärt im vorliegenden Urteil, für die vorliegenden Delikte gelten die alten Verjährungsbestimmungen, wonach die absolute Verjährung nach 7 ½ Jahren eintrete und die Verjährungsfrist während des Rechtsmittelverfahrens vor der zweiten kantonalen Instanz weiterlaufe. (Das Gericht verweist auch auf den aktuell geltenden Art. 97 Abs. 3 StGB, nachdem die Verjährung nicht mehr eintrete, wenn die erste Instanz ihr Urteil gefällt habe.) Demnach sei für sämtliche Delikte des Angeklagten die absolute Verjährung eingetreten.

Die beschlagnahmten Publikationen weisen gemäss Gericht rassen-diskriminierende Inhalte auf, weshalb sie unabhängig von der Strafbarkeit des Angeklagten einzuziehen seien.

Da des Weiteren nicht der Angeklagte, sondern das Gericht aufgrund der zu langen Verfahrensdauer den Eintritt der Verjährung zu verantworten habe, könnten ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden.


Entscheid 2006-049N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.

Entscheid

Das Verfahren wird eingestellt. Diverse Gegenstände werden eingezogen.


Entscheid 2008-018N

Die 1. Instanz heisst die Appellation gut. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Entscheid

Die 1. Instanz heisst die Appellation gut. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.


Entscheid 2010-029N

Die 1. Instanz stellt das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein.

Entscheid

Die 1. Instanz stellt das Verfahren gegen den Angeklagten zufolge Eintritts der Verjährung ein.