Fall 2006-049N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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2006 | 2006-049N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
2008 | 2008-018N | Die 1. Instanz heisst die Appellation gut. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. |
2010 | 2010-029N | Die 1. Instanz stellt das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Dem Angeklagten wurde mehrfache Rassendiskriminierung wegen Verbreitung antisemitischen Gedankenguts und der angeblichen Holocaustlüge vorgeworfen. Genauere Angaben zum Sachverhalt sind nicht bekannt.
Im Jahr 2006 stellte die 1. Instanz das Verfahren wegen Verjährung und Verletzung des Beschleunigungsgebots ein. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Appellation erhoben — Letzterer bezüglich der Kostenfolge und der Einziehung des Beschlagnahmeguts. Die 2. Instanz hiess die Appellation der Staatsanwaltschaft gut, hob das Urteil der 1. Instanz auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Auf die Appellation des Angeklagten wurde nicht eingetreten.
Gegen das Urteil der 2. Instanz erhob der Angeklagte Beschwerde beim Bundesgericht, worauf nicht eingetreten wurde.
Die 1. Instanz erklärt im vorliegenden Urteil, für die vorliegenden Delikte gelten die alten Verjährungsbestimmungen, wonach die absolute Verjährung nach 7 ½ Jahren eintrete und die Verjährungsfrist während des Rechtsmittelverfahrens vor der zweiten kantonalen Instanz weiterlaufe. (Das Gericht verweist auch auf den aktuell geltenden Art. 97 Abs. 3 StGB, nachdem die Verjährung nicht mehr eintrete, wenn die erste Instanz ihr Urteil gefällt habe.) Demnach sei für sämtliche Delikte des Angeklagten die absolute Verjährung eingetreten.
Die beschlagnahmten Publikationen weisen gemäss Gericht rassen-diskriminierende Inhalte auf, weshalb sie unabhängig von der Strafbarkeit des Angeklagten einzuziehen seien.
Da des Weiteren nicht der Angeklagte, sondern das Gericht aufgrund der zu langen Verfahrensdauer den Eintritt der Verjährung zu verantworten habe, könnten ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
Entscheid 2006-049N
Das Verfahren wird eingestellt. Diverse Gegenstände werden eingezogen.
Entscheid 2008-018N
Die 1. Instanz heisst die Appellation gut. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheid 2010-029N
Die 1. Instanz stellt das Verfahren gegen den Angeklagten zufolge Eintritts der Verjährung ein.