Fall 2006-051N

Herabsetzendes Parteiprogramm

Aargau

Verfahrensgeschichte
2006 2006-051N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte;
Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat ein Parteiprogramm verfasst, welches eine kollektive Schmähung der Ausländer beinhaltet, indem ihnen Menschenrechte abgesprochen werden und ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt. Das Programm wurde nach erfolgter Genehmigung durch den Vorstand auf der parteieigenen Internetseite veröffentlicht.

Die Untersuchungsbehörde hält fest: «Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen. Der Beschuldigte hat zudem öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Diese Verhalten ist strafbar gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB. Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.»

Gegen weitere Beteiligte wurden separate Strafverfahren geführt, siehe auch Entscheid 2005-015N, 2005-016N, 2005-017N, 2005-018N und 2006-020N Datenbank EKR.

Entscheid

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.