Fall 2006-065N

„ ...de schwarzi abschum us dere welt vertribe...“

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2006 2006-065N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem Onlineportal die Äusserungen: „witerhin möchte i nu sege, dass es nur e zuäkunft git wenn all de schwarzi abschum us dere welt vertribe wird und alli di kanake und zeke» und „ich mache sport also usländer haue“.
Er veröffentlichte die gleichen Äusserungen später auf dem gleichen Onlineportal unter einem anderen Profilname noch einmal.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 950.00 bestraft. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 1600.00.