Fall 2006-066N

Kein Sachverhalt angegeben

Bern

Verfahrensgeschichte
2006 2006-066N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Sachverhalt ist unbekannt. Die Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde wegen Rassendiskriminierung, Beschimpfung und Drohung schuldig gesprochen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig. Sie wird mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Ferner wird eine Gebühr von CHF 100.00 von der Beschuldigten verlangt.