Fall 2006-066N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2006 | 2006-066N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Sachverhalt ist unbekannt. Die Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde wegen Rassendiskriminierung, Beschimpfung und Drohung schuldig gesprochen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig. Sie wird mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Ferner wird eine Gebühr von CHF 100.00 von der Beschuldigten verlangt.