Fall 2007-021N

Antisemitisches Gespräch in einem Chatroom

Aargau

Verfahrensgeschichte
2007 2007-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Angeklagte nahm im Chatroom von Swisstalk an einem Gespräch teil. In diesem Gespräch äusserte sich der Beschuldigte antisemitisch. Er bezeichnete einen anderen Gesprächspartner als «Drecksjuden». Auch weitere Personen bezeichnete er als «Drecksjuden». Israel Singer betitelte er als «Oberdrecksjuden». Dadurch hat sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gemacht.

Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren betreffend Rassendiskriminierung wurden in den Räumlichkeiten des Beschuldigten ca. 21.5 Gramm Haschisch gefunden. Damit hat sich der Beschuldigte zusätzlich einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gemacht.

Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.-, insgesamt CHF 2'000.-, und einer Busse von CHF 200.- verurteilt.

Entscheid

Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.-, insgesamt CHF 2'000.-, und einer Busse von CHF 200.- verurteilt.