Fall 2007-021N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2007 | 2007-021N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Angeklagte nahm im Chatroom von Swisstalk an einem Gespräch teil. In diesem Gespräch äusserte sich der Beschuldigte antisemitisch. Er bezeichnete einen anderen Gesprächspartner als «Drecksjuden». Auch weitere Personen bezeichnete er als «Drecksjuden». Israel Singer betitelte er als «Oberdrecksjuden». Dadurch hat sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gemacht.
Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren betreffend Rassendiskriminierung wurden in den Räumlichkeiten des Beschuldigten ca. 21.5 Gramm Haschisch gefunden. Damit hat sich der Beschuldigte zusätzlich einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gemacht.
Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.-, insgesamt CHF 2'000.-, und einer Busse von CHF 200.- verurteilt.
Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.-, insgesamt CHF 2'000.-, und einer Busse von CHF 200.- verurteilt.