Fall 2007-024N

Hitlergruss und nationalsozialistische Parolen

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2007 2007-024N Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten zu einer Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung und einer ambulanten Behandlung.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Jugendliche
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Schule
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Angeklagte grüsste vor dem Hintereingang der Kantonsschule die dort versammelte Personengruppe mit dem „Hitlergruss“ und verbreitete lautstark nationalsozialistische Parolen.

Das Gericht spricht den Jugendlichen der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig. Aufgrund ihrer diskriminierenden Botschaft seien die vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhaltensweisen als rassistische Propaganda zu werten.

Der Jugendliche wird auf unbestimmte Zeit in einer Erziehungseinrichtung untergebracht (Art. 15 Abs. 1 JStG) und es wird eine ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) angeordnet. Das Gericht sieht von einer zusätzlichen Bestrafung ab (Art. 21 Abs. 1 lit.a JStG), da eine Strafe, welche kumulativ zu den Schutzmassnahmen ausgefällt würde, den Zweck der Schutzmassnahme gefährden könnte.

Entscheid

Der Angeklagte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 StGB. Das Gericht ordnet eine Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung auf unbestimmte Zeit und eine ambulante Behandlung an.