Fall 2007-025N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2007 | 2007-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Nach einer Auseinandersetzung in einem Lokal, bei welcher der Beschuldigte und der Geschädigte aneinander geraten sind, beschimpfte der Beschuldigte das aus Ägypten stammende Opfer mit «Neger, du muesch mi ned alänge» und nannte ihn «Nigger», «Drecksack» und «Güsel».
Der Beschuldigte wird wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB) schuldig gesprochen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.-, insgesamt CHF 1'350.-, und einer Busse von CHF 300.-.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.-, insgesamt CHF 1'350.-, und einer Busse von CHF 300.-.