Fall 2007-025N

Beschimpfung: «N****, du muesch mi ned alänge», «N*****», «Drecksack», «Güsel»

Aargau

Verfahrensgeschichte
2007 2007-025N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Nach einer Auseinandersetzung in einem Lokal, bei welcher der Beschuldigte und der Geschädigte aneinander geraten sind, beschimpfte der Beschuldigte das aus Ägypten stammende Opfer mit «Neger, du muesch mi ned alänge» und nannte ihn «Nigger», «Drecksack» und «Güsel».

Der Beschuldigte wird wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB) schuldig gesprochen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.-, insgesamt CHF 1'350.-, und einer Busse von CHF 300.-.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.-, insgesamt CHF 1'350.-, und einer Busse von CHF 300.-.