Fall 2007-052N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2007 | 2007-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Organisation von Propagandaaktionen (Abs. 3); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Kunst und Wissenschaft |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Die eidgenössische Zollverwaltung kontrollierte eine an den Angeschuldigten adressierte Postsendung. Darin enthalten waren insgesamt 12 verschiedene MusikCDs, davon je mehrere Exemplare mit rechtsextremem Gedankengut und gewaltverherrlichendem Inhalt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde konnte nicht genügend nachweisen, dass der Beschuldigte das Propagandamaterial mit rechtsextremem Gedankengut der Öffentlichkeit zugänglich machen wollte.
Aus diesem Grund wird das Verfahren gegen den Angeschuldigten wegen Rassendiskriminierung eingestellt. Die sichergestellten CDs werden eingezogen und vernichtet.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. Die sichergestellten CDs werden eingezogen und vernichtet.