Fall 2007-057N

Einlassverweigerung 2

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2007 2007-057N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Leistungsverweigerung
Gesellschaftliches Umfeld Freizeit / Sport
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Angeschuldigte ist der Geschäftsleiter eines Dance Clubs. Zwei Türsteher seines Klubs verweigerten dem Opfer den Eintritt in das Lokal mit der Begrün-dung, dass auf Geheiss des Geschäftsführers keine Angehörigen von Balkanstaa-ten im Lokal erwünscht seien (siehe EKR-Datenbank 2007-56). Der Geschäftslei-ter bestreitet, solche Anweisungen erteilt zu haben, gebe es doch in der Haus-ordnung klare Richtlinien, wer in den Club reingelassen werde und wer nicht (z.B. Alkoholisierung, bekanntes ungebührliches Verhalten, gänzlich unpassende Kleidung). Er habe keine Anweisung erteilt, grundsätzlich Angehörige von Bal-kanstaaten nicht mehr in den Club zu lassen, es sei denn, diese wären vorgängig durch ungebührliches Verhalten aufgefallen.

Da das vorliegende Beweisergebnis keine Grundlage bietet, um den verantwort-lichen Geschäftsführer für die Äusserung des Türstehers strafrechtlich in die Pflicht zu nehmen, stellt die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Strafver-fahren ein.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.