Fall 2007-061N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2007 | 2007-061N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
2009 | 2009-020N | Die 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Politische Akteure |
Opfergruppen | Juden; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte veröffentlichte in seiner Funktion als Vorstandsmitglied einer Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern (vgl. EKR-Datenbank 2007-59 bis 2007-60, 2007-62 bis 2007-63) ein 20 Punkte-Parteiprogramm im Internet. Inhalt des Parteiprogramms ist eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen in Punkt 4 Menschenrechte abgesprochen werden und in Punkt 7 ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.
Weiter bot der Beschuldigte zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern (vgl. EKR-Datenbank 2007-59 bis 2007-60, 2007-62 bis 2007-63) im Internet einen Taschenkalender öffentlich zum Kauf an. Darin wird die Kippa (Symbol der jüdischen Religion) dem Gesslerhut gleichgestellt. Der Gesslerhut ist Sinnbild der Unterdrückung und Verknechtung. Dadurch werden die Juden beschuldigt, andere Völker und Religionsgemeinschaften unter ihre Herrschaft zwingen zu wollen.
Weiter beschuldigte bzw. verdächtigte der Beschuldigte via Internet (als Domainhalter der Webseite der Partei) eine andere Partei eines unehrenhaften Verhaltens, das geeignet ist, den Ruf zu schädigen. Er warf der besagten Partei vor, an einer Sachbeschädigung beteiligt gewesen zu sein.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und übler Nachrede (Art. 173 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.-, insgesamt CHF 2'000.-, und zu einer Busse von CHF 800.-.
Der Angeklagte erhob Einsprache gegen diesen Entscheid.
Entscheid 2007-061N
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher Rasendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und übler Nachrede (Art. 173 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.-, insgesamt CHF 2'000.-, und zu einer Busse von CHF 800.-.
Entscheid 2009-020N
Der Angeklagte wird von der Anklage der üblen Nachrede und von der Rassendiskriminierung bezüglich des Verkaufs des Taschenkalenders und des Punkts 7 des Parteiprogrammes der Partei freigesprochen. Der Angeklagte wird wegen Rassendiskriminierung in Bezug auf Punkt 4 des Parteiprogrammes schuldig gesprochen. Er wird zu einer bedingten Geldstrafe zu 5 Tagessätzen von CHF 80.- und zu einer Busse von CHF 150.- verurteilt.