Fall 2007-064N

Politwerbung mit «Schäfchenplakat» 1

Zürich

Verfahrensgeschichte
2007 2007-064N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
2008 2008-011N Die 2. kantonale Instanz tritt auf den Rekurs nicht ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Geschütztes Rechtsgut
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift;
Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte;
Medien (inkl. Internet)
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Im Zusammenhang mit der Unterschriftensammlung zu der eidgenössischen Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer» (Ausschaffungsinitiative) erschienen im Jahre 2007 Plakate/Inserate mit der Überschrift «Sicherheit schaffen». Auf dem Plakat sind drei weisse und ein schwarzes Schaf abgebildet. Die drei weissen Schafe stehen auf einer roten Fläche, welche mit einem Schweizerkreuz versehen ist. Das schwarze Schaf steht ausserhalb davon und wird von einem der drei weissen Schafe über den Rand der roten Fläche weggestossen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein, da die in dieser Volksinitiative angegriffene Gruppe der «Ausländer» vom Schutzbereich des Art. 261bis StGB nicht erfasst werde. Zudem rechne das Publikum bei politischen Auseinandersetzungen mit Übertreibungen und pointierten Positionsbezügen und pflege nicht jede Äusserung auf die Goldwaage zu legen.

Sachverhalt

Eine politische Partei in Zürich und das Komitee für eine sichere Schweiz (siehe EKR-Datenbank 2007-65) lancierte die eidgenössische Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)». Die Initiative strebt eine Änderung des 9. Abschnittes (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern) der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) durch eine Ergänzung von Art. 121 BV sowie Art. 197 BV an. So sollten Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, wegen Drogenhandels oder Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. Sie sollten aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren, im Wiederholungsfall bis 20 Jahren belegt werden.

Beworben wurde diese Volksinitiative vor allem mit einem Inserat/Plakat: Unter dem Titel «Sicherheit schaffen» ist in einer diagonal aufgeteilten rechteckigen Fläche die obere linke Hälfte rot eingefärbt und mit einem Schweizerkreuz versehen. Auf dieser roten Fläche werden drei weisse Schafe dargestellt, von denen eines mit seinen Hinterläufen ein schwarzes Schaf aus der die Schweiz stilisierenden roten Fläche stösst.


Entscheid 2007-064N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.

Rechtliche Erwägungen

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde führt zunächst aus, dass geschütztes Rechtsgut von Art. 261bis StGB die Menschenwürde, also der soziale Wert- und Achtungsanspruch der Menschen sei. Die Würde des Menschen werde verletzt, wenn einer Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Person in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt werde. Der Angriff müsse sich gegen den Kern der Persönlichkeit richten. Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass man Art. 261bis StGB im vorliegenden Fall im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit auslegen müsse und kommt zum Schluss, dass nur krasse, geradezu menschenverachtende und verabscheuungswürdige Äusserungen und Formen der Diskriminierung unter die Strafbestimmung fallen.

Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit sieht die Strafverfolgungsbehörde als unstrittig, wurde das Inserat/Plakat doch schweizweit in verschiedenen Tageszeitungen und anderen Medien publiziert und war damit einer unbestimmten grossen Vielzahl von Personen zugänglich.

Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass Art. 261bis StGB einen abgeschlossenen Katalog von Gruppen bzw. Personen, die diesen Gruppen angehören, namentlich rassische, ethnische und religiöse Gruppen schütze. Thema der Ausschaffungsinitiative sei die Ausländerkriminalität und verlangt werde eine Verschärfung der Ausländergesetzgebung dahingehend, dass ausländische Staatsangehörige, die eine bestimmte Katalogtat begehen, ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlieren. Die Gruppe der «Ausländer» werde aber vom Schutzbereich von Art. 261bis StGB gar nicht erfasst. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes hält die zuständige Strafverfolgungsbehörde fest, dass im Inserat auf keine der Personen oder Gruppen Bezug genommen werde, denen Art. 261bis StGB besonderen Schutz biete. Sie anerkennt durchaus, dass die plakativ dargestellte Entfernung des schwarzen Schafes aus der Schweiz von der Tendenz her als fremdenfeindlich empfunden werde, stellt aber umgehend fest, dass man diesen Vorwurf grundsätzlich jeder Bestrebung, das Ausländerstrafrecht zu verschärfen, vorwerfen könne. Zumal sei der Staat berechtigt, Unterscheidungen zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen insoweit vorzunehmen, als ihr Ziel und ihre Folge keine rassendiskriminierenden Elemente enthalten.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass sich die Strafbarkeit von schriftlichen Äusserungen bzw. bildlichen Darstellungen nach dem Sinn beurteile, den der unbefangene Durchschnittsleser bzw. Betrachter den jeweiligen Umständen gibt. Sie gibt zu bedenken, dass Äusserungen und Darstellungen, die im Rahmen der politischen Auseinandersetzung publiziert werden, nicht strikt an ihrem Wortlaut bzw. der konkreten Bildaussage zu messen seien. Das Publikum rechne mit Übertreibungen, Vereinfachungen und pointierten Positionsbezügen und pflege nicht jede Äusserung auf die Goldwaage zu legen.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde unterstreicht, dass es sich um Politwerbung handle, die zu einer Sachfrage eine Parole enthalte und diese bildlich «umsetze». Wie bei normaler Werbung versuche das fragliche Inserat die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich zu lenken. Die Kernaussage des Initiativbegehrens werde versinnbildlicht mit der Darstellung des in der Schweiz unerwünschten schwarzen Schafes.

Die urteilende Instanz erwähnt weiter, dass die Redewendung vom «schwarzen Schaf» angeblich auf eine Bibelstelle zurückgehe und damit erklärt werde, dass die schwarzen Schafe weniger erwünscht waren, weil man vornehmlich weisse Wolle gewinnen wollte. Auf die heutige Realität angewandt erklärt die Strafverfolgungsbehörde, dass diese idiomatische Wendung jemanden bezeichne, dem wegen seiner von der herrschenden Norm abweichende Lebensweise oder Anschauung die übrigen Mitglieder einer Gemeinschaft negativ gegenüber stehen bzw. umschreibe sie Personen, die sich nicht einordnen, die unangenehm auffallen, deren Lebensweise sich unvorteilhaft von der anderer abhebt oder bezeichne jemanden, der innerhalb einer Gruppe durch «sein ungebührliches Benehmen heraus sticht und bei den anderen Missbilligung hervorruft…». Sie stellt klar, dass dem Inhalt dieser Redewendung in keinerlei Hinsicht irgendein rassistischer Unterton zukomme, das Adjektiv «schwarz» habe wohl eine negative Note, es fehle aber das aufwieglerische, Hass generierende, auf offene Feindschaft oder ähnlich starke Ablehnung zielende Element. In diesem Inserat/Plakat gehe es einzig um eine Verschärfung der Ausländerpolitik. Die von der Verschärfung betroffenen «kriminellen Ausländer» werden im Sinne der erwähnten Redewendung allegorisch als schwarze Schafe dargestellt, die das Land verlassen müssen. Dies sei im Sinn von Art. 261bis StGB nicht zu beanstanden, weshalb die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren einstellt.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.


Entscheid 2008-011N

Die 2. kantonale Instanz tritt auf den Rekurs nicht ein.

Rechtliche Erwägungen

Legitimiert, gegen eine Einstellungsverfügung Rekurs zu erheben, sind Personen, welchen durch die gerichtliche Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Üblicherweise sind dies die Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt bzw. gefährdet werden sollte.

Art. 261bis StGB schützt die Würde und Gleichheit des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer bestimmten Ethnie, Rasse oder Religionsgemeinschaft. Auf den Rekurs kann deshalb nur eingetreten werden, wenn durch das inkriminierte Plakat/Inserat die Menschenwürde der Anzeigeerstatter als Angehörige einer bestimmten Ethnie, Rasse oder Religionsgemeinschaft verletzt worden bzw. gefährdet werden sollte. Der Schaden muss nicht materieller Natur sein, er kann auch moralischer oder ideeller Natur sein. Anderseits können Personen, die nicht zur diskriminierten Gruppe, d.h. zu einer bestimmten Ethnie, Rasse oder Religionsgemeinschaft gehören, grundsätzlich nicht Geschädigte sein.

Das Obergericht führt weiter aus, dass sich in der Strafanzeige keinerlei Begründung finde, inwiefern das fragliche Inserat/Plakat zur Herabsetzung und Verleumdung von Angehörigen einer – nicht näher bezeichneten – Rasse aufrufen solle. Zudem ergebe sich aus dem unter dem schwarzen Schaf stehenden Text eindeutig, dass damit nur solche Ausländer gemeint seien, welche in der Schweiz schwere Verbrechen begangen hätten. Solche sollten – gemäss dem Text – im Interesse der öffentlichen Sicherheit konsequent des Landes verwiesen werden.

Entscheid

Das Obergericht tritt auf den Rekurs nicht ein.