Fall 2007-070N

Hissen einer Hakenkreuzfahne 1

Aargau

Verfahrensgeschichte
2007 2007-070N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Weitere Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Freizeit / Sport
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Angeklagte traf sich mit drei weiteren Personen (einer davon im selben Verfahren beurteilt, siehe EKR-Datenbank 2007-71) gegen Abend bei einem Grillplatz zu einem Grillabend. Dort hissten sie eine Hakenkreuzfahne. Dies wurde der Polizei von Passanten gemeldet. Der Angeklagte, der Besitzer der Fahne und Haupttäter, sagte aus, dass er in der rechtsextremen Szene verkehre und er mit dieser Aktion seine Meinung zum Ausdruck bringen wollte.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde prüft diesen Fall unter Art. 261bis Abs. 2 StGB. Der Tatbestand der Ideologie sei erfüllt, sobald ein planmässiges und gezieltes Handeln einhergehe. Als Ideologie seien unter anderem das Aufhängen eines Hitlerbildes, das Zeichnen eines Hakenkreuzes oder das Grüssen mit dem Hitler-Gruss zu qualifizieren. Die Behörde stellt fest, dass die Hakenkreuzfahne ein wesentliches Symbol des Nationalsozialismus sei.

Weiter führt die zuständige Strafverfolgungsbehörde aus, dass nur die öffentliche Begehung strafrechtlich verfolgt werde. Dabei folgt die Strafverfolgungsbehörde der Begriffsdefinition des Bundesgerichts, wonach alle Äusserungen und Verhaltensweisen öffentlich seien, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Abzustellen sei dabei auf die konkreten Umstände. Auch wenn unter allen Anwesenden ein Vertrauensverhältnis bestehe, könne eine Handlung dennoch öffentlich sein, wenn die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass eine grössere Anzahl von unbekannten Menschen die Äusserungen mitbekommen. Da der Platz, auf dem sich die Beteiligten versammelten, von spazierenden Aussenstehenden einsehbar war, sei die hier zur Frage stehende Handlung als öffentlich einzustufen.

Die Strafverfolgungsbehörde stellt jedoch fest, dass kein generelles Verbot bestehe, rechtsextreme Symbole öffentlich zur Schau zu stellen, weil dies noch nicht als Verbreitung einer Ideologie erscheine. Vielmehr müsse sich der Angeschuldigte an die Öffentlichkeit richten und diese beeinflussen und umwerben. Die Darstellung des Hakenkreuzes sei dann strafbar, wenn es werbend verwendet werde. Die Hakenkreuzfahne wurde von den Angeschuldigten zum Zeichen ihrer Gesinnung gehisst. Weitere Aktivitäten seien nicht bekannt.

Aus diesen Gründen könne man dem Angeschuldigten und dem Mitangeklagten (vgl. EKR-Datenbank 2007-71) kein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last legen, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.