Fall 2007-086N

Der Sachverhalt liegt nicht vor

Bern

Verfahrensgeschichte
2007 2007-086N Das Gericht verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz 1. kantonale Instanz
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Sachverhalt liegt nicht vor. Aus dem Urteil wird einzig ersichtlich, dass sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung, des unanständigen Benehmens und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat.

Entscheid

Das Gericht verurteilt den Beschuldigten zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 120 Stunden. Weiter wird er zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 8 Stunden verurteilt. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse Fr. 200.00, bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage. Ausserdem trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten inkl. Auslagen von Fr. 400.00 (mit schriftlicher Urteilsbe-gründung zusätzlich Fr. 300.00).