Fall 2007-086N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2007 | 2007-086N | Das Gericht verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | 1. kantonale Instanz |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Sachverhalt liegt nicht vor. Aus dem Urteil wird einzig ersichtlich, dass sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung, des unanständigen Benehmens und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat.
Das Gericht verurteilt den Beschuldigten zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 120 Stunden. Weiter wird er zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 8 Stunden verurteilt. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse Fr. 200.00, bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage. Ausserdem trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten inkl. Auslagen von Fr. 400.00 (mit schriftlicher Urteilsbe-gründung zusätzlich Fr. 300.00).