Fall 2008-003N

Muslimfeindliche Äusserungen in einem öffentlichen Forum

Zürich

Verfahrensgeschichte
2008 2008-003N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Angeklagte führte in einem für jedermann zugänglichen Internet-Forum im Rahmen einer Diskussion über das Minarettverbot den folgenden Beitrag aus: «Das Minarett IST ein Kamin. Es wird als Abzug der Flatulenzen benutzt, die die Musels absondern, während sie auf dem Teppich herumkriechen. Das Minarett muss behandelt werden wie eine Sondermüll-Deponie».

Entscheid

Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100 mit Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 1000.