Fall 2008-003N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2008 | 2008-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Angeklagte führte in einem für jedermann zugänglichen Internet-Forum im Rahmen einer Diskussion über das Minarettverbot den folgenden Beitrag aus: «Das Minarett IST ein Kamin. Es wird als Abzug der Flatulenzen benutzt, die die Musels absondern, während sie auf dem Teppich herumkriechen. Das Minarett muss behandelt werden wie eine Sondermüll-Deponie».
Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100 mit Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 1000.