Fall 2008-039N

„N****-Hexe“

Glarus

Verfahrensgeschichte
2008 2008-039N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigte bezeichnete die Geschädigte aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe bei einem Fest mit den Worten „Sau-Neger“, „Neger-Hexe“, „Neger-Schlampe“. Der Beschuldigte war dabei gemäss Aussagen von Auskunftspersonen alkoholisiert. Die Geschädigte äusserte aufgrund des in Aussicht stehenden zivilrechtlichen Vergleichs mittlerweile Desinteresse am Strafverfahren, was aufgrund der Offizialmaxime strafmindernd berücksichtigt werden kann.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 200.00.