Fall 2008-039N
Glarus
Verfahrensgeschichte | ||
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2008 | 2008-039N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte bezeichnete die Geschädigte aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe bei einem Fest mit den Worten „Sau-Neger“, „Neger-Hexe“, „Neger-Schlampe“. Der Beschuldigte war dabei gemäss Aussagen von Auskunftspersonen alkoholisiert. Die Geschädigte äusserte aufgrund des in Aussicht stehenden zivilrechtlichen Vergleichs mittlerweile Desinteresse am Strafverfahren, was aufgrund der Offizialmaxime strafmindernd berücksichtigt werden kann.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 200.00.