Fall 2008-050N

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Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2008 2008-050N Das Gericht verurteilt die Beschuldigte.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Beschuldigten wird die mehrfache rassistische Äusserung zum Nachteil von X. vorgeworfen. Den Vorwurf der mehrfachen rassistischen Äusserung stützt die Staatsanwaltschaft auf die Aussage des Geschädigten sowie seiner Pflegmutter. Im Ermittlungsverfahren wurde der Beschuldigten jedoch nicht die mehrfache Rassendiskriminierung sondern nur der Vorwurf der einmaligen rassistischen Äusserung vorgehalten: Die Beschuldigte bestätigt hierbei den Geschädigten einmalig als „Neger“ betitelt zu haben. Das Gericht kommt zum Schluss, dass hinsichtlich dieser Äusserung sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt sind. Das Gericht spricht die Angeklagte deshalb in diesem Punkt der einmaligen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Hinsichtlich des Verschuldens führt das Gericht folgendes aus: Das Verschulden der Angeklagten bewegt sich im mittleren Bereich. Auf der einen Seite fühlte sich der Geschädigte durch die Äusserung der Angeklagten gekränkt und in seiner Ehre verletzt. Dabei spielt das Alter des Geschädigten insofern eine beachtliche Rolle, als dass sich ein Kind von 12 Jahren im Aufbaustadium seines Selbstbewusstseins befindet und daher leicht darin zu verletzen ist, insbesondere durch Beschimpfungen in Bezug auf seine Rassenzugehörigkeit. Auf der anderen Seite steht die einmalige, in Wut und Verzweiflung der Angeklagten geäusserte Betitlung des Geschädigten als «Neger». Diesem Ausruf gingen erwiesenermassen andauerndes Schikanieren durch den Geschädigten und seine Freunde voraus, was die Angeklagte in zunehmende Aufregung versetzte. Ferner wirkt sich gerade im Zusammenhang mit dieser Schikane das bereits fortgeschrittene Alter der Angeklagten und deren instabile Gesundheit zu ihren Gunsten aus.
Gemäss Gericht muss der Angeklagten weiter zugutegehalten werden, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Vorstrafen aufweist und letztlich bereits durch die erfolgte Kündigung in gewisser Weise sanktioniert wurde. Überdies hat sie den ihr zur Last gelegten Sachverhalt bereits in der Einvernahme zugestanden und sich bei den Geschädigten in schriftlicher Weise entschuldigt.

Entscheid

Das Gericht verurteilt die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 70.- Die Strafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen. Die Probezeit beläuft sich auf zwei Jahre (Art. 44 StGB).