Fall 2009-007N

Muslimfeindliche Äusserungen in einem öffentlichen Forum

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2009 2009-007N Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 180.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Angeklagte nahm an einer Diskussion im Forum einer politischen Partei teil und schickte den folgenden Beitrag: «…da es sich bei den geistigen Fürzen (Flatulenzen) der Muslime eher um Giftgas handelt und dieses dem Kriegsmaterialgesetz unterliegt, müssten Minarette eigentlich als Sondermüll-Hochtemperaturöfen behandelt werden und für diese gelten besonders hohe Anforderungen.» Damit hat der Angeklagte öffentlich eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion verunglimpft und herabgesetzt (vgl. auch Urteil 2008-3).

Entscheid

Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 180 verurteilt.