Fall 2009-008N

CDs mit rassistischem Inhalt 1

Zürich

Verfahrensgeschichte
2009 2009-008N Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Schwarze Personen / PoC;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Antisemitismus;
Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Angeschuldigte ist Eigentümer einer Musik-Gesellschaft «Z. Musica». Er erhielt von einer Band die CD «Macht die Augen auf» zur Vervielfältigung und zum Verkauf. Der Angeschuldigte beauftragte eine Firma mit der Reproduktion von 2000 Exemplaren der CD und bot die CDs dann auf seiner Website und auf verschiedenen Foren an. Er verkaufte 50-100 CDs an Privatpersonen und weitere 1400 an einen Grosshändler. Mit dem Verkauf verdiente er etwa € 8000.

Mehrere auf der CD enthaltene Lieder enthalten fremdenfeindliche und menschenverachtende Texte, insbesondere:
•In einem einführenden Dialog wird geäussert, dass Schwarze Personen als «Nigger» zu bezeichnen sind.
•Türken, Juden und Dunkelhäutige seien als «Scheisspack», bzw. Nigger oder Kanaken zu bezeichnen.
•Die Aufforderung, sogenannte «Untermenschen in allen Farben» zum Teufel zu jagen.
•Die Aussage, keiner wolle Synagogen, Moscheen und das «Scheisspack» sehen und wenn sie nicht alleine gehen würden, werde ihnen Zyklon B zur Seite stehen.
•Im einführenden Dialog wird gesagt, dass «Auschwitz-Manager» ein Spiel für Kinder sei. Man müsse dabei die klitzekleinen Juden in die Gaskammer Treiben.
•Die Ankündigung, der Holocaust sei nah und alle dreckigen Juden müssten sterben und von jetzt an in Angst leben.
•Die Ankündigung, dass der Endsieg kommen werde, die Feinde an die Wand gestellt würden, Deutschland von allem Übel befreit werde und der Judenstaat untergehen werde.

Der Angeschuldigte distanzierte sich vom Inhalt der CDs und sagte, dass ihm nur der Musikstil gefallen habe. Zudem habe seine Firma auch andere CDs verkauft, welche nicht strafrechtlich relevant gewesen seien.

Entscheid

Der Angeschuldigte wird der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30 und einer Busse von CHF 2000 verurteilt. Die CDs und diesbezügliches Material werden eingezogen.