Fall 2009-031N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-031N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Angeklagte hat auf einer Internetseite mehrere antisemitische Beiträge gesetzt. Diese Beiträge verstiessen gegen die Menschenwürde und waren herabsetzend und diskriminierend. Die «Öffentlichkeit» ist in vorliegendem Fall gegeben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 300.-.