Fall 2009-031N

Antisemitische Äusserungen auf einer Internetseite

Aargau

Verfahrensgeschichte
2009 2009-031N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Angeklagte hat auf einer Internetseite mehrere antisemitische Beiträge gesetzt. Diese Beiträge verstiessen gegen die Menschenwürde und waren herabsetzend und diskriminierend. Die «Öffentlichkeit» ist in vorliegendem Fall gegeben.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 300.-.