Fall 2010-013N

Rassistischer Inhalt einer CD 2

Luzern

Verfahrensgeschichte
2010 2010-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Angeklagte wurde als Mitglied einer Band mittels einer CD in Mittäterschaft der Drohung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen/Gewalttätigkeit und der Rassendiskriminierung für schuldig erklärt. Zum Inhalt der Liedertexte wurden keine Angaben gemacht.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Angeklagten in Mittäterschaft der Drohung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen/Gewalttätigkeit und der Rassendiskriminierung für schuldig. Er wird zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, insgesamt CHF 1‘200.00 verurteilt.