Fall 2010-015N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2010 | 2010-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Angeklagte wurde als Mitglied einer Band mittels einer CD in Mittäterschaft der Drohung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen/Gewalttätigkeit und der Rassendiskriminierung für schuldig erklärt. Zum Inhalt der Liedertexte wurden keine Angaben gemacht. Überdies wurde der Angeklagte wegen unsachgemässer Aufbewahrung einer Gas-/Schreckschusspistole der Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig erklärt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Angeklagten in Mittäterschaft der Drohung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen/Gewalttätigkeit, der Rassendiskriminierung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig. Er wird zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, insgesamt CHF 3‘600.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.