Fall 2010-023N

Hitlergruss und Ausrufe «Sieg Heil» sowie «Heil Hitler» in der Öffentlichkeit

Schwyz

Verfahrensgeschichte
2010 2010-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Angeklagte hat in der Öffentlichkeit gegenüber mehreren Personen den Hitlergruss gemacht und «Heil Hitler» sowie «Sieg Heil» gerufen.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. So habe er gewusst, oder zumindest in Kauf genommen, dass die Adressaten seiner Äusserungen bosnische und serbische Staatsbürger waren und die von ihm verbreiteten, nationalsozialistischen Ideologien nicht teilen würden. Er sei demnach der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 2 StGB für schuldig zu erklären.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie zu einer Busse von 500.00.