Fall 2010-023N
Schwyz
Verfahrensgeschichte | ||
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2010 | 2010-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rechtsextremismus |
Der Angeklagte hat in der Öffentlichkeit gegenüber mehreren Personen den Hitlergruss gemacht und «Heil Hitler» sowie «Sieg Heil» gerufen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. So habe er gewusst, oder zumindest in Kauf genommen, dass die Adressaten seiner Äusserungen bosnische und serbische Staatsbürger waren und die von ihm verbreiteten, nationalsozialistischen Ideologien nicht teilen würden. Er sei demnach der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 2 StGB für schuldig zu erklären.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie zu einer Busse von 500.00.